Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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dieses Monats weitere Abänderungen erfahren hat, wird Solches für das Königreich 
Sachsen zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 28. Dezember 1888. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Kunze. 
Berlin W., 13. Dezember 1888. 
Abänbderungen 
der 
Postordnung vom 8. März 1879 
und der 
Telegraphenordnung vom 13. August 1880. 
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen 
Reiches vom 28. Oktober 1871 bez. auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung 
wird die Postordnung vom 8. März 1879 bez. die Telegraphenordnung vom 13. August 
1880 in folgenden Punkten abgeändert: 
A. Vostoronung. 
1. Im §21, „durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ betreffend, erhält der 
Absatz v unter Ab folgende Fassung: 
b) bei Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirk der Be- 
stimmungs-Postanstalt, und zwar: 
1. bei allen unter àl genannten Gegenständen für jede Sendung 
60 4: 
2. bei - ohne und mit Werthangabe: in allen Fällen, in 
welchen die Sendungen selbst durch Eilboten bestellt werden 
sollen, für jedes Packet 90 4
	        
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