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H11. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er—
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums (G.= u. V.-Bl. S. 371 flg.)
und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten
hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf den Bau der
obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen.
# 2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen,
welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl.
S. 374), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verord-
nungen enthalten sind.
3.mDie Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.
& 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn nebst Zufuhrstraße werden nach Maß-
gabe der genehmigten Detailpläne die Fluren von
Erbisdorf,
St. Michgelis und
Langenau
betroffen.
Dresden, den 28. December 1888.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Müller.
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Berichtigung.
In der Bekanntmachung vom 26. Januar 1888, die Ordnung der pädagogischen Prüfung an
der Universität Leipzig betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 7), muß es Absatz 3, Zeile 2 statt Absatz 3
heißen: Absatz 1.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchbruckeret von C. L. Meindolb & Sohne, Dresden