Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

Nr. 7. Bekanntmachung, 
die veränderte Benennung der Oberförstercandidaten betreffend; 
vom 31. Januar 1889. 
Des Finanz-Ministerium hat beschlossen, den Forstaccessisten nach bestandener Prüfung 
für den höheren Staatsforstdienst anstatt des zeitherigen Prädicats „Oberförstercandidat“ 
das Prädicat 
Forstassessor 
beizulegen. 
Dresden, am 31. Januar 1889. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Krause. 
  
Nr. 8. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum zu Erbauung einer normalspurigen 
Secundär-Eisenbahn von Großpostwitz nach Cunewalde betreffend; 
vom 5. Februar 1889. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 
27. März vorigen Jahres ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des 
Innern behufs Erbauung einer normalspurigen Secundär-Eisenbahn von Großpostwitz 
nach Cunewalde andurch verordnet, wie folgt: 
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums (G.= u. V.-Bl. S. 371 flg.) 
und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten 
hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf den Bau der 
obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen. 
6&# 2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn 
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen,
	        
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