Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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welche in der Vollziehungs-Verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. 
S. 374), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verord- 
nungen enthalten sind. 
83. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung 
treten sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit. 
& 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten 
Detailpläne die Fluren von 
Großpostwitz, 
Rodewitz, 
Bederwitz, 
Eulowitz, 
Suppo, 
Halbendorf, 
Köblitz, 
Weigsdorf, 
Niedercunewalde, 
Mittelcunewalde, 
und 
Obercunewalde 
betroffen. 
Dresden, den 5. Februar 1889. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Müller. 
—lxlxx — — — — — — — 
  
  
Nr. 9. Bekanntmachung, 
die Dienstwaffen der Gendarmerie betreffend; 
vom 12. Februar 1889. 
Nachdem beschlossen worden ist, denjenigen Mitgliedern des Landgendarmeriekorps, 
welche zeither mit Doppelpistolen bewaffnet gewesen sind, statt deren mit Revolvern zu 
versehen, so wird dies mit dem Bemerken, daß von jetzt an diese letzteren als die dienst- 
lichen Schußwaffen der gedachten Beamten zu gelten haben, und unter Bezugnahme auf
	        
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