Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
3. Stück vom Jahre 1889. 
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Nr. 11. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zu Erbauung der Berthelsdorf-Groß= 
hartmannsdorfer Eisenbahn betr. S. 15. — Nr. 12. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum 
zu Erbauung der Freiberg-Halsbrückener Eisenbahn betr. S. 16. — Nr. 13. Bekanntmachung, die 
Verlegung des Bezirkskommandos Frankenberg nach Chemnitz, sowie die Errichtung von Hauptmeldeämtern 
bezw. Meldeämtern in den Landwehrbezirken des XlI. (Königlich Sächsischen) Armee-Korps betr. S. 17. 
  
Nr. 11. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum zu Erbauung einer normalspurigen 
Secundär-Eisenbahn von Berthelsdorf nach Großhartmannsdorf betreffend; 
vom 21. Februar 1889. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 
27. März vorigen Jahres ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des 
Innern behufs Erbauung einer normalspurigen Secundär-Eisenbahn von Berthelsdorf 
nach Großhartmannsdorf andurch verordnet wie folgt: 
&1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums (G.= u. V.-Bl. S. 371 flg.) 
und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten 
hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf den Bau der 
obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen. 
& 2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn 
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, 
welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. 
S. 374), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verord- 
nungen enthalten sind. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 29. März 1889. 4
	        
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