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hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf den Bau der
obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen.
62. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen,
welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl.
S. 374), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verord-
nungen enthalten sind.
3. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.
#& 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten
Detailpläne außer der in der Verordnung vom 29. October vorigen Jahres angegebenen
Flur noch die Fluren von
Tuttendorf
und
Halsbrücke
betroffen.
Dresden, den 25. Februar 1889.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Müller.
Nr. 13. Bekanntmachung,
die Verlegung des Bezirkskommandos Frankenberg nach Chemnitz, sowie
die Errichtung von Hauptmeldeämtern bezw. Meldeämtern in den Land-
wehrbezirken des XII. (Königlich Sächsischen) Armee-Korps betreffend;
vom 20. März 1889.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird unter dem 1. April
dieses Jahres das Bezirkskommando Frankenberg nach Chemnitz verlegt und erhält die
Bezeichnung: „Bezirkskommando II. Chemnitz.“
Ferner werden in Gemäßheit von § 105, 4 und 5 der Deutschen Wehr-Ordnung
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