Concessionsbedingungen
für die schmalspurige Secundäreisenbahn von Zittau nach Oybin nebst
Zweigbahn von Bertsdorf nach Jonsdorf.
& 1. Der zum Zwecke der Herstellung einer schmalspurigen Secundäreisenbahn von
Zittau nach Oybin nebst Zweigbahn von Bertsdorf nach Jonsdorf unter der Firma:
„Zittau-Oybin-Jonsdorfer Eisenbahn-Gesellschaft“ zusammengetretenen Aktiengesellschaft,
welche ihr Domicil und den Sitz ihrer Verwaltung in Zittau hat, wird zum Baue und
Betriebe dieser Bahn unter nachfolgenden Bedingungen und näheren Bestimmungen
Concession ertheilt.
&2. Das Anlagekapital für das ganze Unternehmen — einschließlich des Bedarfes
zur Verzinsung des eingezahlten Kapitals während der Bauzeit — wird auf
Eine Million und Fünf Hundert Tausend Mark
(1 500 000 Mark)
festgestellt.
Dasselbe ist mindestens zur Hälfte in Stammactien, rücksichtlich deren die ursprüng-
lichen Zeichner nach Art. 222 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches jedenfalls
bis zur Höhe von 40 % verhaftet bleiben, aufzubringen.
Die Beschaffung des Restes kann nach Befinden durch Anleihen mittels Ausgabe
von auf den Inhaber lautenden Schuldscheinen erfolgen, zu welcher seiner Zeit auf Grund
der besonders einzureichenden Anleihepläne die gesetzlich erforderliche Genehmigung zur
Ausgabe von auf den Inhaber gestellten Anleihescheinen einzuholen ist. Es wird jedoch
eine solche Genehmigung nicht eher ertheilt werden, als bis mindestens #0 % des Aktien-
kapitals wirklich eingezahlt und in das Unternehmen verwendet sind.
# 3Zur Deckung außerordentlicher, der Unterhaltung und dem gewöhnlichen
Betriebe nicht angehörender Ausgaben ist ein Reservefonds zu bilden, in welchen die
Hälfte des 4% übersteigenden Reinertrags — bis zu 1% — alljährlich einzulegen
ist, bis derselbe 5% des Anlagekapitals erreicht hat. Dieser Reservefonds darf zu
anderen als den zuvor bezeichneten Zwecken nicht verwendet werden.
Durch vorstehende Bestimmung wird die Verpflichtung zur Ansammlung des in
Art. 185 b in Verbindung mit Art. 239 b des Reichsgesetzes, betreffend die Kommandit-