Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

Concessionsbedingungen 
für die schmalspurige Secundäreisenbahn von Zittau nach Oybin nebst 
Zweigbahn von Bertsdorf nach Jonsdorf. 
& 1. Der zum Zwecke der Herstellung einer schmalspurigen Secundäreisenbahn von 
Zittau nach Oybin nebst Zweigbahn von Bertsdorf nach Jonsdorf unter der Firma: 
„Zittau-Oybin-Jonsdorfer Eisenbahn-Gesellschaft“ zusammengetretenen Aktiengesellschaft, 
welche ihr Domicil und den Sitz ihrer Verwaltung in Zittau hat, wird zum Baue und 
Betriebe dieser Bahn unter nachfolgenden Bedingungen und näheren Bestimmungen 
Concession ertheilt. 
&2. Das Anlagekapital für das ganze Unternehmen — einschließlich des Bedarfes 
zur Verzinsung des eingezahlten Kapitals während der Bauzeit — wird auf 
Eine Million und Fünf Hundert Tausend Mark 
(1 500 000 Mark) 
festgestellt. 
Dasselbe ist mindestens zur Hälfte in Stammactien, rücksichtlich deren die ursprüng- 
lichen Zeichner nach Art. 222 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches jedenfalls 
bis zur Höhe von 40 % verhaftet bleiben, aufzubringen. 
Die Beschaffung des Restes kann nach Befinden durch Anleihen mittels Ausgabe 
von auf den Inhaber lautenden Schuldscheinen erfolgen, zu welcher seiner Zeit auf Grund 
der besonders einzureichenden Anleihepläne die gesetzlich erforderliche Genehmigung zur 
Ausgabe von auf den Inhaber gestellten Anleihescheinen einzuholen ist. Es wird jedoch 
eine solche Genehmigung nicht eher ertheilt werden, als bis mindestens #0 % des Aktien- 
kapitals wirklich eingezahlt und in das Unternehmen verwendet sind. 
# 3Zur Deckung außerordentlicher, der Unterhaltung und dem gewöhnlichen 
Betriebe nicht angehörender Ausgaben ist ein Reservefonds zu bilden, in welchen die 
Hälfte des 4% übersteigenden Reinertrags — bis zu 1% — alljährlich einzulegen 
ist, bis derselbe 5% des Anlagekapitals erreicht hat. Dieser Reservefonds darf zu 
anderen als den zuvor bezeichneten Zwecken nicht verwendet werden. 
Durch vorstehende Bestimmung wird die Verpflichtung zur Ansammlung des in 
Art. 185 b in Verbindung mit Art. 239 b des Reichsgesetzes, betreffend die Kommandit-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.