Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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an sonstige staatliche Beamte beim Betriebe der Bahn nach den für die fiskalischen 
Schmalspurbahnen geltenden Grundsätzen verfahren wird. Auch ist dieselbe verpflichtet, 
auf denjenigen Stationen oder Haltepunkten, wo es für erforderlich erachtet wird, eine 
geeignete Lokalität zum Polizeibureau einzurichten, zu meubliren, in gutem Stand zu 
erhalten und für deren Beleuchtung, Heizung und Reinigung zu sorgen. 
& 14. Der durch die etwa nöthige Aufstellung von Hilfsgendarmen zur polizeilichen 
Beaufsichtigung der Eisenbahnarbeiter während der Bauzeit entstehende außerordentliche 
Aufwand ist von der Gesellschaft zu ersetzen. 
15. Die Gesellschaft ist verbunden, dafür Sorge zu tragen, daß beim Bau ihrer 
Bahn den allgemein giltigen Vorschriften über Unfall= und Krankenversicherung sowie 
den etwa noch in Geltung tretenden Bestimmungen über Altersversorgung der Arbeiter 
entsprochen wird. 
#16. Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zwecke der Verbindung der 
einzelnen Stationen und Haltepunkte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die 
Anlegung neuer oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener 
Wege und Straßen nach straßenpolizeilichem Ermessen sich nöthig macht, so fällt der 
durch diese Veranstaltung entstehende Bau= und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahn- 
gesellschaft zur Last, insoweit nicht nach Beschaffenheit der Umstände eine Mitleidenheit 
der betreffenden Flurgemeinden oder sonstigen Baupflichtigen einzutreten hat, worüber 
die Entscheidung der Staatsregierung zusteht. 
Diese Entscheidung wird nach den beim Bau fiskalischer Bahnen untergeordneter 
Bedeutung üblichen Grundsätzen erfolgen. 
§# 17. Wenn im öffentlichen Interesse Störungen oder Unterbrechungen des Be- 
triebes eintreten beziehentlich verfügt werden, so wird hierdurch ein Entschädigungs- 
anspruch der Gesellschaft nicht begründet. Auch für Kriegsbeschädigungen und Zerstör- 
ungen, es mögen solche vom Feinde ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung 
veranlaßt werden, kann die Gesellschaft vom Staate oder vom Reiche einen Ersatz nicht 
in Anspruch nehmen. 
§# 18. Wegen aller Ansprüche, welche wegen des Betriebes der Bahn von Dritten 
gegen den Staatsfiskus erhoben werden sollten, hat die Gesellschaft denselben schadlos zu 
halten. 
# 19. Die Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber der Reichspost= und Reichs- 
telegraphen-Verwaltung richten sich nach den in dieser Beziehung für das Deutsche 
Reich allgemein geltenden Bestimmungen und den etwa zu treffenden besonderen Verein- 
barungen.
	        
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