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ganz oder theilweise, und zwar, was den Grund und Boden betrifft, zu dem dafür von
der Gesellschaft gezahlten Preise, was dagegen den Unter- und Oberbau, ferner die
Hochbauten nebst Zubehör, die Betriebsmittel und das sonstige mobile Inventar anlangt,
gegen den Taxwerth zu erwerben.
22. Erlischt die Concession, ohne daß die Staatsregierung von dem Rechte, die
Bahn ganz oder theilweise zu erwerben, Gebrauch macht, so sind — insoweit letzteres
nicht geschieht — die auf den Kreuzungen öffentlicher Wege oder Plätze befindlichen
Bahnanlagen unter Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten der Gesellschaft
zu beseitigen. Die Staatsregierung ist alsdann auch berechtigt, diese Beseitigung für
Rechnung der Gesellschaft selbst ausführen zu lassen.
23. Die Genehmigung der Staatsregierung ist erforderlich zu jeder Aenderung
des Gesellschaftsstatutes, insbesondere auch für den Fall, daß die Gesellschaft beschließen
sollte, die Bahn zu verkaufen oder sie mit einem anderen Unternehmen zu vereinigen
oder sich aufzulösen.
6. Zur Handhabung ihres Aufsichtsrechtes wird die Staatsregierung einen
beständigen Commissar ernennen, welcher den Verkehr der Staatsregierung mit dem
Gesellschaftsdirectorium in allen nicht die speciell technische Aufsicht durch die Organe
des Finanz-Ministeriums oder die Betriebsführung betreffenden und nicht zu unmittel-
barem Einschreiten der competenten Gerichts= oder Verwaltungsbehörden geeigneten
Fällen vermitteln wird.
§ 25. Etwaige Bestimmungen des Gesellschaftsstatutes, welche mit vorstehenden
Concessionsbedingungen in Widerspruch stehen, sind ungiltig.
Nr. 15. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum zu Erbauung einer normalspurigen
Secundär-Eisenbahn von Kamenz nach Elstra betreffend;
vom 25. März 1889.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
27. März vorigen Jahres ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des
Innern behufs Erbauung einer normalspurigen Secundär-Eisenbahn von Kamenz nach
Elstra andurch verordnet, wie folgt:
§# 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze