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Innern behufs Erbauung einer normalspurigen Secundär-Eisenbahn von Bautzen nach
Königswartha andurch verordnet, wie folgt:
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums (G.= u. V.-Bl. S. 371 flg.)
und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten
hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf den Bau der
obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen.
& 2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen,
welche in der Vollziehungs-Verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl.
S. 374), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verord-
nungen enthalten sind.
# 3. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung
treten sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.
4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten
Detailpläne die Fluren von
Seidau,
Stiebitz,
Rattwitz,
Kleinseidau,
Teichnitz,
Kleinwelka
und
Cölln
betroffen.
Dresden, den 26. März 1889.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Müller.
1889. 7