Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
5. Stück vom Jahre 1889. 
  
  
... — — — 
Inhalt: Nr. 19. Verordnung, betreffend eine Ergänzung der das Verfahren bei Dismembrirung der mit Ab— 
lösungsrenten behafteten Grundstücke betreffenden Verordnung vom 15. Februar 1841. S. 37. Nr. 20. 
Bekanntmachung, die Einberufung eines außerordentlichen Landtags betr. S. 38. 
  
  
  
Nr. 19. Verordnung, 
betreffend eine Ergänzung der das Verfahren bei Dismembrirung der mit 
Ablösungsrenten behafteten Grundstücke betreffenden Verordnung 
vom 15. Februar 1841; 
vom 17. April 1889. 
Die in den §S 7 flg. der Verordnung, das Verfahren bei Dismembrirung der mit 
Ablösungsrenten behafteten Grundstücke betreffend, vom 15. Februar 1841 (G.= u. V.-Bl. 
S. 15 flg.) im Interesse der Landrentenbank getroffene Bestimmung, daß der Erwerber 
eines mit einer Ablösungsrente behafteten Trennstücks mit der Abentrichtung des darauf 
entfallenden Rentenantheils an das Hauptgut, welches solchenfalls die Verbindlichkeit 
zur vollen Rentenabführung nach wie vor über sich behält, zu verweisen ist, wird hier- 
durch zur besseren Durchführung des der Land= und Landeskultur-Rentenbank durch die 
Vorschrift der Rentenrepartition bei Dismembration gewährleisteten Anrechtes auf das 
Trennstück dahin ergänzt, daß die Land= und Landeskultur-Rentenbankverwaltung be- 
rechtigt sein soll, im Falle des Zahlungsunvermögens des Besitzers eines land oder 
landeskulturrentenpflichtigen Grundstücks die an dasselbe zu entrichtenden, von dem 
Stammgrundstücksbesitzer noch nicht erhobenen Rentenbeiträge in Gemäßheit der Be- 
stimmung in § 11 des Gesetzes über die Errichtung der Landrentenbank vom 17. März 
1832 (Gesetz-Sammlung S. 267 flg.) von dem Zubußpflichtigen mit der Wirkung einer 
entsprechenden Entlastung des Stammgrundstücksbesitzers unmittelbar einheben zu lassen. 
Ausgegeben zu Dresden den 20. Mai 1889. 8
	        
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