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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
5. Stück vom Jahre 1889.
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Inhalt: Nr. 19. Verordnung, betreffend eine Ergänzung der das Verfahren bei Dismembrirung der mit Ab—
lösungsrenten behafteten Grundstücke betreffenden Verordnung vom 15. Februar 1841. S. 37. Nr. 20.
Bekanntmachung, die Einberufung eines außerordentlichen Landtags betr. S. 38.
Nr. 19. Verordnung,
betreffend eine Ergänzung der das Verfahren bei Dismembrirung der mit
Ablösungsrenten behafteten Grundstücke betreffenden Verordnung
vom 15. Februar 1841;
vom 17. April 1889.
Die in den §S 7 flg. der Verordnung, das Verfahren bei Dismembrirung der mit
Ablösungsrenten behafteten Grundstücke betreffend, vom 15. Februar 1841 (G.= u. V.-Bl.
S. 15 flg.) im Interesse der Landrentenbank getroffene Bestimmung, daß der Erwerber
eines mit einer Ablösungsrente behafteten Trennstücks mit der Abentrichtung des darauf
entfallenden Rentenantheils an das Hauptgut, welches solchenfalls die Verbindlichkeit
zur vollen Rentenabführung nach wie vor über sich behält, zu verweisen ist, wird hier-
durch zur besseren Durchführung des der Land= und Landeskultur-Rentenbank durch die
Vorschrift der Rentenrepartition bei Dismembration gewährleisteten Anrechtes auf das
Trennstück dahin ergänzt, daß die Land= und Landeskultur-Rentenbankverwaltung be-
rechtigt sein soll, im Falle des Zahlungsunvermögens des Besitzers eines land oder
landeskulturrentenpflichtigen Grundstücks die an dasselbe zu entrichtenden, von dem
Stammgrundstücksbesitzer noch nicht erhobenen Rentenbeiträge in Gemäßheit der Be-
stimmung in § 11 des Gesetzes über die Errichtung der Landrentenbank vom 17. März
1832 (Gesetz-Sammlung S. 267 flg.) von dem Zubußpflichtigen mit der Wirkung einer
entsprechenden Entlastung des Stammgrundstücksbesitzers unmittelbar einheben zu lassen.
Ausgegeben zu Dresden den 20. Mai 1889. 8