Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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Königliche thierärztliche Hochschule 
zu führen hat. 
Dresden, am 3. Juni 1889. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Körner. 
  
Nr. 27. Verordnung, 
das Majestätswappen betreffend 
bom 7. Juni 1889. 
W3. Albert, von GOTxS Gnaden König von Sachsen 
verkünden hiermit, daß Wir für un und Unser Haus das unter A näher beschriebene 
Wappen angenommen haben. 
Dieses Wappen ist von den Staatsbehörden bei allen solchen schriftlichen Ausfertig- 
ungen und Urkunden in Anwendung zu bringen, welchen bisher nach bestehender An- 
ordnung oder Uebung das große Siegel beigedruckt worden ist. Das letztere bleibt, bis 
die neuen Stempel angeschafft sein werden, einstweilen noch im Gebrauche. 
Rücksichtlich anderer Ausfertigungen bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen 
und Uebungen. 
Gegeben zu Dresden, am 7. Juni 1889. 
Albert. 
Alfred Graf von Fabrice. 
Hermann von Nostitz-Wallwitz. 
Carl Friedrich von Gerber. 
’ Ludwig von Abeken. 
Leonce Freiherr von Könneritz. 
1889. 10
	        
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