Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

— 56 — 
Werden aber neben ersteren Kontrolstellen besondere Meldeorte (8 114, 1a der 
Wehrordnung — G.= u. V.-Bl. v. J. 1888 S.737 —) eingerichtet, so sind letztere als 
diejenigen Stationsorte zu betrachten, in welchen die Gestellung ohne Anspruch auf Ge- 
bühren zu erfolgen hat, während bei Berufung in den mit dem Meldeorte nicht 
zusammenfallenden Ort des Hauptmeldeamts bezw. Meldeamts alsdann Marschgebühr- 
nisse in gleichem Umfange wie bei Berufung in das Bezirks-Stabsquartier gezahlt werden. 
Seite 87 § 26, 3. Es ist zu setzen in Zeile 1 für „Rekrutirungs-Ordnung“ 
Heerordnung, 
in Zeile 2 für „§ 21,4“ 
§ 22, 4. 
/ 
Seite 88 827,1. In der 3. Zeile ist zwischen den Worten „Uebung“ und „außer- 
halb“ einzuschalten: 
dem Dienstinteresse bezw. den Festsetzungen des 8 46,4 der Heerordnung 
entsprechend. 
Seite 90 § 42 a. Die Worte „Ersatzreservisten zweiter Klasse und“ sind zu streichen. 
Seite 93 Beilage 1, 1. In der zweiten Zeile werden die Worte „zwei Hemden“ 
ersetzt durch: 
einem Hemde. 
Seite 97 Muster 0. Die Ueberschrift der Nachweisung erhält folgende Fassung: 
Nachweisung 
der von der Gemeinden Amtshauptmannschaft . . . . . . . . . . ... 
Landwehrbezirrrkke an einberufene Dienstpflichtige vor- 
schußweise gezahlten Marschgebührnisse. 
Kompagnie-Stationsort (Hauptmeldeamt bezw. Meldeamt) ist .. . . . . . . . . ... 
Dresden, am 19. Juli 1889. 
Die Ministerien des Kriegs, des Innern und der Finanzen. 
Graf v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. 
Seelig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.