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Werden aber neben ersteren Kontrolstellen besondere Meldeorte (8 114, 1a der
Wehrordnung — G.= u. V.-Bl. v. J. 1888 S.737 —) eingerichtet, so sind letztere als
diejenigen Stationsorte zu betrachten, in welchen die Gestellung ohne Anspruch auf Ge-
bühren zu erfolgen hat, während bei Berufung in den mit dem Meldeorte nicht
zusammenfallenden Ort des Hauptmeldeamts bezw. Meldeamts alsdann Marschgebühr-
nisse in gleichem Umfange wie bei Berufung in das Bezirks-Stabsquartier gezahlt werden.
Seite 87 § 26, 3. Es ist zu setzen in Zeile 1 für „Rekrutirungs-Ordnung“
Heerordnung,
in Zeile 2 für „§ 21,4“
§ 22, 4.
/
Seite 88 827,1. In der 3. Zeile ist zwischen den Worten „Uebung“ und „außer-
halb“ einzuschalten:
dem Dienstinteresse bezw. den Festsetzungen des 8 46,4 der Heerordnung
entsprechend.
Seite 90 § 42 a. Die Worte „Ersatzreservisten zweiter Klasse und“ sind zu streichen.
Seite 93 Beilage 1, 1. In der zweiten Zeile werden die Worte „zwei Hemden“
ersetzt durch:
einem Hemde.
Seite 97 Muster 0. Die Ueberschrift der Nachweisung erhält folgende Fassung:
Nachweisung
der von der Gemeinden Amtshauptmannschaft . . . . . . . . . . ...
Landwehrbezirrrkke an einberufene Dienstpflichtige vor-
schußweise gezahlten Marschgebührnisse.
Kompagnie-Stationsort (Hauptmeldeamt bezw. Meldeamt) ist .. . . . . . . . . ...
Dresden, am 19. Juli 1889.
Die Ministerien des Kriegs, des Innern und der Finanzen.
Graf v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz.
Seelig.