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Nr. 33. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum zu Erbauung einer schmalspurigen
Secundäreisenbahn von Mügeln durch das Müglitzthal nach Geising
betreffend;
vom 20. Juli 1889.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
27. März 1888 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs
Erbauung einer schmalspurigen Secundäreisenbahn von Mügeln durch das Müglitzthal
nach Geising andurch verordnet wie folgt.
&. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl.
S. 371 flg.) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänder-
ungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf
den Bau der obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen.
&2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen,
welche in der Vollziehungs-Verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl.
S. 374), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verord-
nungen enthalten sind.
6 . Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.
§ 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten
Detailpläne außer den in der Verordnung vom 20. Mai laufenden Jahres — S. 40
des G.= u. V.-Bl. — genannten Fluren weiter die Fluren von
Gommern,
Mügeln,
Köttewitz,
Ploschwitz,
Weesenstein,
Falkenhain,
Burkhardtswalde,
Crotta,