Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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Nr. 33. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum zu Erbauung einer schmalspurigen 
Secundäreisenbahn von Mügeln durch das Müglitzthal nach Geising 
betreffend; 
vom 20. Juli 1889. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 
27. März 1888 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs 
Erbauung einer schmalspurigen Secundäreisenbahn von Mügeln durch das Müglitzthal 
nach Geising andurch verordnet wie folgt. 
&. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl. 
S. 371 flg.) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänder- 
ungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf 
den Bau der obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen. 
&2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn 
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, 
welche in der Vollziehungs-Verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. 
S. 374), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verord- 
nungen enthalten sind. 
6 . Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten 
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit. 
§&# 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten 
Detailpläne außer den in der Verordnung vom 20. Mai laufenden Jahres — S. 40 
des G.= u. V.-Bl. — genannten Fluren weiter die Fluren von 
Gommern, 
Mügeln, 
Köttewitz, 
Ploschwitz, 
Weesenstein, 
Falkenhain, 
Burkhardtswalde, 
Crotta,
	        
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