Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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13. April 1889 Verträge abgeschlossen worden sind, werden dieselben nebst den Schluß- 
protvokollen dazu, nach erfolgter allseitiger Ratifikation, in der Anlage unter □Ö hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 8. August 1889. 
Die Ministerien der Finanzen und der auswärtigen 
Angelegenheiten. 
Für den Minister: Graf v. Fabrice. 
Merusel. 
J. 
Müller. 
Nachdem die von der Station Wolfsgefährt der Gera-Eichichter Eisenbahn über Berga, 
Greiz, Elsterberg und Plauen nach der Station Weischlitz der Plauen-Oelsnitzer Staats- 
eisenbahn erbaute Eisenbahn einschließlich der Verbindungsbahn bei Greiz in Gemäßheit 
der unter dem 1. April 1876 vereinbarten Kaufsbestimmungen auf den Königlich Säch- 
sischen Staat übergegangen ist, haben zum Zwecke der hierdurch erforderlich gewordenen 
anderweiten Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Sachsen 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Dr. Paul Hermann Ritterstädt, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen 
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. Karl Slevogt, 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß ältere Linie 
Höchstihren Regierungs= und Konsistorialrath Hofmann, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden 
Staatsvertrag 
abgeschlossen haben. 
Artikel 1. 
Die Großherzoglich Sächsische und die Fürstlich Reuß-Plauische ältere Linie Re- 
gierung sind damit einverstanden, daß der Königlich Sächsische Staat das Eigenthum an
	        
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