Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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Staatseisenbahnbeamte angesehen; dieselben sind ohne Unterschied des Ortes der Anstell— 
ung rücksichtlich der Disciplin den zuständigen Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörden, 
im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz 
haben, unterworfen. 
Die Verpflichtung der Bahnbediensteten erfolgt nach Maßgabe der für die Königlich 
Sächsische Staatseisenbahnverwaltung jeweilig bestehenden Vorschriften bei der dazu zu— 
ständigen Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörde: dieselben haben aber, insoweit sie 
außerhalb des Gebietes des Königreiches Sachsen stationirt werden, einen Revers zu 
unterzeichnen, in welchem sie sich an Eides Statt verpflichten, den Gesetzen des Staats- 
gebietes, innerhalb dessen sie stationirt sind, und den allgemeinen Verordnungen der be- 
treffenden zuständigen Landesbehörden genau und pünktlich nachzukommen. Diese Re- 
verse werden der betreffenden Regierung überreicht. 
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen soll bei sonst gleicher Oualifikation auf 
Artikel 6. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird auf denjenigen öffentlichen Verkehrsstellen, 
wo es seitens der betreffenden Landesregierung für erforderlich erachtet wird, eine ge- 
eignete Räumlichkeit zum Polizeibureau einrichten, meubliren, im guten Stande er- 
halten und für deren Beleuchtung, Heizung und Reinigung sorgen, nicht minder die zum 
Dienste auf der Eisenbahn und den Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen 
alle Mitglieder der Land= und Stadtgendarmerie der betheiligten Staaten, welche sich 
durch Dienstkleidung oder sonst als solche ausweisen, bei Dienstreisen frei befördern. 
Artikel 7. 
Die Projekte für neue Bahnhöfe und Haltestellen, sowie für umfassendere Veränder- 
ungen bestehender Bahnhöfe und Haltestellen, ferner für Verlegung freier Strecken werden 
der betreffenden Landesregierung zur Prüfung vom Standpunkte der landespolizeilichen 
Interessen vorgelegt werden. 
Die Auphebung bestehender Verkehrsplätze oder die Einziehung einzelner ganzer 
Bahnstrecken wird nicht ohne Zustimmung der betreffenden Landesregierung erfolgen. 
Die Großherzoglich Sächsische und die Fürstlich Reußische Regierung erklären sich 
für den Fall, wenn die Wolfsgefährt-Weischlitzer Bahn von ihrem jetzigen Endpunkte bei 
Wolfsgefährt aus eine selbstständige Fortsetzung in nördlicher Richtung zum Anschlusse 
an den Bahnhof Gera-Pforten der Eisenbahnlinie Gößnitz-Gera erhalten sollte, im Vor-
	        
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