Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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aus damit einverstanden, daß alsdann die Station Wolfsgefährt als Station der König— 
lich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung aufgelassen wird. 
Die technische Aufsicht über den Betrieb und den betriebsfähigen Zustand der Bahn 
wird der Königlich Sächsischen Regierung überlassen. 
Artikel 8. 
Machen sich im Interesse des Verkehrs oder der Vertheidigung Deutschlands Er— 
weiterungen an den Bahnanlagen erforderlich, so werden die Großherzoglich Sächsische 
und die Fürstlich Reußische Regierung bereit sein, soweit solches nöthig, die innerhalb 
Ihrer Gebiete geltenden Bestimmungen über Enteignung von Grundeigenthum für Eisen— 
bahnanlagen in Wirksamkeit zu setzen. 
Artikel 9. 
Die Fahrpläne werden von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung 
festgesetzt und die Entwürfe derselben der Großherzoglich Sächsischen und der Fürstlich 
Reußischen Regierung behufs Geltendmachung etwaiger Wünsche, denen soweit thunlich 
entsprochen werden wird, rechtzeitig mitgetheilt. 
Artikel 10. 
Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Regierung nach Maßgabe der für 
den Bereich der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen jeweilig geltenden Grundsätze 
festgestellt und der Großherzoglich Sächsischen sowie der Fürstlich Reußischen Regierung 
mitgetheilt. 
Abweichungen von diesen Grundsätzen, welche sich im einzelnen Falle aus besonderen 
Gründen für die Linie Wolfsgefährt-Weischlitz nothwendig machen sollten, werden nur 
nach eingeholter Zustimmung der Großherzoglich Sächsischen und der Fürstlich Reußischen 
Regierung, soweit die in dem Staatsgebiete einer jeden gelegene Bahnstrecke von der 
betreffenden Maßregel berührt wird, in Wirksamkeit gesetzt werden. 
Artikel 11. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird die Verkehrs- und volkswirthschaftlichen 
Interessen der von der Wolfsgefährt-Weischlitzer Eisenbahn berührten Landestheile der 
Großherzoglich Sächsischen und der Fürstlich Reußischen Regierung in gleicher Weise 
berücksichtigen, wie diejenigen der eigenen Gebietstheile und weder im Personen= noch 
im Güterverkehr zwischen den Unterthanen der vertragsschließenden Regierungen hin- 
sichtlich der Zeit der Abfertigung oder hinsichtlich der Beförderungspreise einen Unter- 
schied machen.
	        
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