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Zu Urkund dessen ist dieser
Vertrag
in dreifachen Exemplaren ausgefertigt und von den ernannten Commissarien vollzogen
worden.
Leipzig, am 13. April 1889.
· Dr. Ritterstädt.
½# Dr. Slevogt.
Hofmann.
Schluhprotokoll
zu dem Staatsvertrage wegen anderweiter Regulirung der die Eisenbahn
von Wolfsgefährt nach Weischlitz nebst der Verbindungsbahn bei Greiz
betreffenden staatsrechtlichen Verhältnisse.
Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des nebengenannten Vertrages sind
die Bevollmächtigten darüber einverstanden gewesen:
1. daß durch die Bestimmungen in Artikel 7 des Vertrages an der Verpflichtung
der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung, die Entwürfe für die innerhalb
des Großherzoglich Sächsischen und des Fürstlich Reußischen Staatsgebietes aus zuführen-
den Hochbauten den zuständigen Landesbehörden zur baupolizeilichen Genehmigung vor-
zulegen, nichts geändert wird;
2. daß die besonderen Vereinbarungen, welche über die Anwendung der für die Be-
steuerung des Reinertrages der Wolfsgefährt-Weischlitzer Eisenbahn nebst der Verbind-
ungsbahn bei Greiz im Großherzoglich Sächsischen und Fürstlich Reußischen Staats-
gebiete zur Zeit maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen (vergl. Artikel 12 des Vertrages)
von den betheiligten Regierungen getroffen worden sind, bis auf Weiteres auch ferner
Giltigkeit behalten.