Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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Zu Urkund dessen ist dieser 
Vertrag 
in dreifachen Exemplaren ausgefertigt und von den ernannten Commissarien vollzogen 
worden. 
Leipzig, am 13. April 1889. 
· Dr. Ritterstädt. 
½# Dr. Slevogt. 
Hofmann. 
Schluhprotokoll 
zu dem Staatsvertrage wegen anderweiter Regulirung der die Eisenbahn 
von Wolfsgefährt nach Weischlitz nebst der Verbindungsbahn bei Greiz 
betreffenden staatsrechtlichen Verhältnisse. 
Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des nebengenannten Vertrages sind 
die Bevollmächtigten darüber einverstanden gewesen: 
1. daß durch die Bestimmungen in Artikel 7 des Vertrages an der Verpflichtung 
der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung, die Entwürfe für die innerhalb 
des Großherzoglich Sächsischen und des Fürstlich Reußischen Staatsgebietes aus zuführen- 
den Hochbauten den zuständigen Landesbehörden zur baupolizeilichen Genehmigung vor- 
zulegen, nichts geändert wird; 
2. daß die besonderen Vereinbarungen, welche über die Anwendung der für die Be- 
steuerung des Reinertrages der Wolfsgefährt-Weischlitzer Eisenbahn nebst der Verbind- 
ungsbahn bei Greiz im Großherzoglich Sächsischen und Fürstlich Reußischen Staats- 
gebiete zur Zeit maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen (vergl. Artikel 12 des Vertrages) 
von den betheiligten Regierungen getroffen worden sind, bis auf Weiteres auch ferner 
Giltigkeit behalten.
	        
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