— 67 —
Artikel 1.
Die Herzoglich Sächsische Regierung ist damit einverstanden, daß der Königlich
Sächsische Staat das Eigenthum an der Eisenbahnlinie Gaschwitz-Meuselwitz erworben
und den Betrieb derselben auf eigene Rechnung übernommen hat.
Artikel 2.
Die Herzoglich Sächsische Regierung nimmt das der vormaligen Leipzig-Gaschwitz—
Meuselwitzer Eisenbahngesellschaft gegenüber vorbehaltene Recht auf den Erwerb der
Eisenbahn Gaschwitz-Meuselwitz, soweit dieselbe innerhalb des Herzoglich Sächsischen
Staatsgebietes gelegen ist, auf so lange, als diese Eisenbahn sich im Besitze oder Betriebe
der Königlich Sächsischen Regierung befindet, nicht in Anspruch.
Dagegen bedarf der Verkauf der gedachten Bahnstrecke, ebenso wie die Uebertragung
des Betriebes auf einen anderen Betriebsunternehmer der Zustimmung der Herzoglich
Sächsischen Regierung.
Artikel 3.
Jeder der betheiligten Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in
Ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecke und es sollen die auf derselben anzubringenden
Hoheitszeichen diejenigen der Regierung des betreffenden Landes sein.
Die Bahnpolizei wird in Gemäßheit des jeweilig gültigen Bahnpolizeireglements
für die Eisenbahnen Deutschlands bezw. der jeweilig gültigen Bahnordnung für deutsche
Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung von den Organen der Eisenbahnverwaltung
ausgeübt.
Artikel 4.
In allen Verwaltungsangelegenheiten, die sich auf Eisenbahngrundstücke und auf
den Eisenbahnbetrieb des Königlich Sächsischen Staates innerhalb des Herzoglich Säch-
sischen Staatsgebietes beziehen, sind die für die Königlich Sächsische Staatseisenbahn=
verwaltung bestimmten Zufertigungen der Landesbehörden — insoweit nicht der Verkehr
zwischen den betheiligten Ministerien in Frage kommt — an die Generaldirektion der
Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen zu richten.
Die Königlich Sächsische Regierung wird, falls die Herzoglich Sächsische Regierung
es wünschen sollte, Derselben einen in deren Gebiete wohnenden Beamten oder eine da-
selbst befindliche Eisenbahnverwaltungsstelle bezeichnen, welcher die an die Generaldirektion
der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen gerichteten amtlichen Zufertigungen mit
rechtlicher Wirkung behändigt werden können.
Artikel 5.
Staatsangehörige des Herzogthums Sachsen, welche beim Betriebe der Gaschwitz-
Meuselwitzer Eisenbahn angestellt werden, verlieren dadurch nicht ihre Staats-
1888. 13