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angehörigkeit. Die Betriebsbeamten werden als Königlich Sächsische Staatseisenbahn—
beamte angesehen; dieselben sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich
der Disciplin den zuständigen Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörden, im Uebrigen
aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben,
unterworfen.
Die Verpflichtung der Bahnbediensteten erfolgt nach Maßgabe der für die Königlich
Sächsische Staatseisenbahnverwaltung jeweilig bestehenden Vorschriften bei der dazu zu-
ständigen Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörde; dieselben haben aber, insoweit sie
innerhalb des Herzoglich Sächsischen Staatsgebietes stationirt werden, einen Revers zu
unterzeichnen, in welchem sie sich an Eides Statt verpflichten, den Gesetzen des Herzog-
thums Sachsen-Altenburg und den allgemeinen Verordnungen der zuständigen Herzog-
lichen Landesbehörden genau und pünktlich nachzukommen.
Diese Reverse werden der Herzoglich Sächsischen Regierung überreicht.
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen innerhalb des Herzoglich Sächsischen
Staatsgebietes soll bei sonst gleicher Qualifikation auf Angehörige des Herzogthums
Sachsen-Altenburg besondere Rücksicht genommen werden.
Artikel 6.
Die Königlich Sächsische Regierung wird auf denjenigen öffentlichen Verkehrsstellen,
wo es seitens der Herzoglichen Regierung für erforderlich erachtet wird, eine geeignete
Räumlichkeit zum Polizeibureau einrichten, meubliren, im guten Zustande erhalten und
für deren Beleuchtung, Heizung und Reinigung sorgen, nicht minder die zum Dienste
auf der Eisenbahn und den Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mit-
glieder der Land= und Stadtgendarmerie des Herzogthums Sachsen-Altenburg, welche sich
durch Dienstkleidung oder sonst als solche ausweisen, bei Dienstreisen frei befördern.
Artikel 7.
Die Projecte für neue Bahnhöfe und Haltestellen, sowie für umfassendere Veränder-
ungen bestehender Bahnhöfe und Haltestellen, ferner für Verlegung freier Strecken inner-
halb des Herzogthums Sachsen-Altenburg werden der Herzoglichen Regierung zur Prüf-
ung vom Standpunkte der landespolizeilichen Interessen vorgelegt werden.
Die Aufhebung bestehender Verkehrsplätze oder die Einziehung einzelner ganzer
Bahnstrecken innerhalb des Herzoglichen Staatsgebietes wird nicht ohne Zustimmung
der Herzoglichen Regierung erfolgen.
Die technische Aufsicht über den Betrieb und den betriebsfähigen Zustand der Bahn
wird der Königlich Sächsischen Regierung überlassen.