Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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angehörigkeit. Die Betriebsbeamten werden als Königlich Sächsische Staatseisenbahn— 
beamte angesehen; dieselben sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich 
der Disciplin den zuständigen Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörden, im Uebrigen 
aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, 
unterworfen. 
Die Verpflichtung der Bahnbediensteten erfolgt nach Maßgabe der für die Königlich 
Sächsische Staatseisenbahnverwaltung jeweilig bestehenden Vorschriften bei der dazu zu- 
ständigen Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörde; dieselben haben aber, insoweit sie 
innerhalb des Herzoglich Sächsischen Staatsgebietes stationirt werden, einen Revers zu 
unterzeichnen, in welchem sie sich an Eides Statt verpflichten, den Gesetzen des Herzog- 
thums Sachsen-Altenburg und den allgemeinen Verordnungen der zuständigen Herzog- 
lichen Landesbehörden genau und pünktlich nachzukommen. 
Diese Reverse werden der Herzoglich Sächsischen Regierung überreicht. 
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen innerhalb des Herzoglich Sächsischen 
Staatsgebietes soll bei sonst gleicher Qualifikation auf Angehörige des Herzogthums 
Sachsen-Altenburg besondere Rücksicht genommen werden. 
Artikel 6. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird auf denjenigen öffentlichen Verkehrsstellen, 
wo es seitens der Herzoglichen Regierung für erforderlich erachtet wird, eine geeignete 
Räumlichkeit zum Polizeibureau einrichten, meubliren, im guten Zustande erhalten und 
für deren Beleuchtung, Heizung und Reinigung sorgen, nicht minder die zum Dienste 
auf der Eisenbahn und den Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mit- 
glieder der Land= und Stadtgendarmerie des Herzogthums Sachsen-Altenburg, welche sich 
durch Dienstkleidung oder sonst als solche ausweisen, bei Dienstreisen frei befördern. 
Artikel 7. 
Die Projecte für neue Bahnhöfe und Haltestellen, sowie für umfassendere Veränder- 
ungen bestehender Bahnhöfe und Haltestellen, ferner für Verlegung freier Strecken inner- 
halb des Herzogthums Sachsen-Altenburg werden der Herzoglichen Regierung zur Prüf- 
ung vom Standpunkte der landespolizeilichen Interessen vorgelegt werden. 
Die Aufhebung bestehender Verkehrsplätze oder die Einziehung einzelner ganzer 
Bahnstrecken innerhalb des Herzoglichen Staatsgebietes wird nicht ohne Zustimmung 
der Herzoglichen Regierung erfolgen. 
Die technische Aufsicht über den Betrieb und den betriebsfähigen Zustand der Bahn 
wird der Königlich Sächsischen Regierung überlassen.
	        
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