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Artikel 10.
Machen sich im Interesse des Verkehrs oder der Vertheidigung Deutschlands Er—
weiterungen der Bahnanlagen erforderlich, so wird die Fürstlich Reußische Regierung
bereit sein, soweit solches nöthig, die innerhalb Ihres Gebietes geltenden Bestimmungen
über Enteignung von Grundeigenthum für Eisenbahnanlagen in Wirksamkeit zu setzen.
Artikel 11.
Die Fahrpläne werden von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung
festgesetzt und die Entwürfe derselben der Fürstlich Reußischen Regierung behufs Geltend—
machung etwaiger Wünsche, denen soweit thunlich entsprochen werden wird, rechtzeitig
mitgetheilt.
Artikel 12.
Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Regierung nach Maßgabe der für
den Bereich der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen jeweilig geltenden Grundsätze
festgestellt und der Fürstlich Reußischen Regierung mitgetheilt.
Abweichungen von diesen Grundsätzen, welche sich im einzelnen Falle aus besonderen
Gründen für die Linie Greiz-Brunn nothwendig machen sollten, werden nur nach ein—
geholter Zustimmung der Fürstlich Reußischen Regierung, soweit die in dem Staats—
gebiete Derselben gelegene Bahnstrecke von der betreffenden Maßregel berührt wird, in
Wirksamkeit gesetzt werden.
Artikel 13.
Die Königlich Sächsische Regierung wird die Verkehrs- und volkswirthschaftlichen
Interessen der von der Greiz-Brunner Eisenbahn berührten Landestheile der Fürstlich
Reußischen Regierung in gleicher Weise berücksichtigen, wie diejenigen der eigenen Gebiets-
theile und weder im Personen= noch im Güterverkehr zwischen den Unterthanen der ver-
tragsschließenden Regierungen hinsichtlich der Zeit der Abfertigung oder hinsichtlich der
Beförderungspreise einen Unterschied machen.
Artikel 14.
Der von der Greiz-Brunner Eisenbahn, einschließlich ihrer innerhalb des Königlich
Sächsischen Staatsgebietes gelegenen Strecke, alljährlich erzielte Reinertrag, für dessen
Ermittelung die von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung für die ein-
zelnen Linien des Königlich Sächsischen Staatseisenbahnnetzes alljährlich aufzustellenden
Rentabilitätsberechnungen maßgebend sind, wird — unbeschadet der sonstigen nach den
gesetzlichen Bestimmungen des Fürstenthums Reuß die innerhalb Desselben gelegene
Strecke der Bahn etwa treffenden staatlichen Steuern — von der Fürstlich Reußischen
Regierung der Besteuerung unterzogen.