Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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Diese Besteuerung erfolgt, so lange in Betreff derselben eine andere Vereinbarung 
von den vertragsschließenden Regierungen nicht getroffen worden ist, nach Maßgabe der 
innerhalb des Fürstlich Reußischen Staatsgebietes jeweilig geltenden gesetzlichen Be— 
stimmungen. 
Gegen das der Fürstlich Reußischen Regierung eingeräumte Recht der Besteuerung 
des Reinertrages auch der innerhalb des Königlich Sächsischen Staatsgebietes gelegenen 
Strecke der Greiz-Brunner Eisenbahn verpflichtet sich die genannte Regierung, die inner— 
halb ihres Gebietes gelegenen Strecken der Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn von 
jeder Besteuerung, abgesehen von den bei der Expropriation etwa übernommenen Grund— 
steuern, freizulassen. 
Artikel 15. 
Der unter dem 3. November 1863 zwischen der Königlich Sächsischen und der 
Fürstlich Reußischen ältere Linie Regierung wegen Herstellung einer Eisenbahn zwischen 
Greiz und Brunn abgeschlossene Staatsvertrag sammt dem dazu gehörigen Nachtrags- 
Vertrage vom 29. März 1864 wird hierdurch aufgehoben. Desgleichen tritt die der 
vormaligen Greiz-Brunner Eisenbahngesellschaft von Seiner Majestät dem Könige von 
Sachsen unter dem 22. August 1864 und von Ihrer Durchlaucht der verwittweten 
Fürstin-Regentin Reuß ältere Linie unter dem 19. März 1864 ertheilte Concession 
außer Kraft. 
Artikel 16. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und die 
Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich bewirkt werden. 
Zu Urkund dessen ist dieser 
Vertrag 
in doppelten Exemplaren ausgefertigt und von den ernannten Commissarien vollzogen 
worden. 
Leipzig, am 13. April 1889. 
Dr. Ritterstädt. 
Hofmann. 
1889. 14
	        
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