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Diese Besteuerung erfolgt, so lange in Betreff derselben eine andere Vereinbarung
von den vertragsschließenden Regierungen nicht getroffen worden ist, nach Maßgabe der
innerhalb des Fürstlich Reußischen Staatsgebietes jeweilig geltenden gesetzlichen Be—
stimmungen.
Gegen das der Fürstlich Reußischen Regierung eingeräumte Recht der Besteuerung
des Reinertrages auch der innerhalb des Königlich Sächsischen Staatsgebietes gelegenen
Strecke der Greiz-Brunner Eisenbahn verpflichtet sich die genannte Regierung, die inner—
halb ihres Gebietes gelegenen Strecken der Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn von
jeder Besteuerung, abgesehen von den bei der Expropriation etwa übernommenen Grund—
steuern, freizulassen.
Artikel 15.
Der unter dem 3. November 1863 zwischen der Königlich Sächsischen und der
Fürstlich Reußischen ältere Linie Regierung wegen Herstellung einer Eisenbahn zwischen
Greiz und Brunn abgeschlossene Staatsvertrag sammt dem dazu gehörigen Nachtrags-
Vertrage vom 29. März 1864 wird hierdurch aufgehoben. Desgleichen tritt die der
vormaligen Greiz-Brunner Eisenbahngesellschaft von Seiner Majestät dem Könige von
Sachsen unter dem 22. August 1864 und von Ihrer Durchlaucht der verwittweten
Fürstin-Regentin Reuß ältere Linie unter dem 19. März 1864 ertheilte Concession
außer Kraft.
Artikel 16.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und die
Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich bewirkt werden.
Zu Urkund dessen ist dieser
Vertrag
in doppelten Exemplaren ausgefertigt und von den ernannten Commissarien vollzogen
worden.
Leipzig, am 13. April 1889.
Dr. Ritterstädt.
Hofmann.
1889. 14