Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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Schluhprotokoll 
zu dem Staatsvertrage wegen anderweiter Regulirung der die Greiz- 
Brunner Eisenbahn betreffenden staatsrechtlichen Verhältnisse. 
Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des nebengenannten Vertrages sind 
die Bevollmächtigten darüber einverstanden gewesen: 
1. daß durch die Bestimmung in Artikel 9 des Vertrages an der Verpflichtung der 
Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung, die Entwürfe für die innerhalb des 
Fürstlich Reußischen Staatsgebietes auszuführenden Hochbauten den zuständigen Landes- 
behörden zur baupolizeilichen Genehmigung vorzulegen, nichts geändert wird; 
2. daß die besonderen Vereinbarungen, welche über die Anwendung der für die 
Besteuerung des Reinertrages der Greiz-Brunner Eisenbahn im Fürstlich Reußischen 
Staatsgebiete zur Zeit maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen (vergl. Artikel 14 des 
Vertrages) von den betheiligten beiden Regierungen getroffen worden sind, bis auf 
Weiteres auch ferner Giltigkeit behalten; 
3. daß durch die in Artikel 14 des Vertrages enthaltenen Worte 
„unbeschadet der sonstigen nach den gesetzlichen Bestimmungen des Fürstenthums 
Reuß die innerhalb Desselben gelegene Strecke der Bahn etwa treffenden staat— 
lichen Steuern“ 
eine Heranziehung der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung zu Gemeinde— 
abgaben insoweit nicht ausgeschlossen sein soll, als eine gesetzliche Regelung dieser Ange— 
legenheit für das Fürstlich Reußische Staatsgebiet erfolgt. 
Gegenwärtiges Schlußprotokoll soll den Hohen Regierungen zur Ratifikation mit 
vorgelegt werden. 
Leipzig, am 13. April 1889. 
Dr. Ritterstädt. 
Hofmann. 
  
Nr. 35. Bekanntmachung, 
eine Vereinbarung zwischen der Königlich sächsischen und der K. K. öster— 
reichischen Regierung wegen der Durchführung von Gefangenen durch die 
beiderseitigen Grenzgebiete betreffend; 
vom 9. August 1889. 
Nachdem zwischen der diesseitigen und der K. K. österreichischen Regierung durch Aus— 
tausch gleichlautender Ministerialerklärungen das nachstehend sub O ersichtliche Ueber—
	        
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