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Schluhprotokoll
zu dem Staatsvertrage wegen anderweiter Regulirung der die Greiz-
Brunner Eisenbahn betreffenden staatsrechtlichen Verhältnisse.
Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des nebengenannten Vertrages sind
die Bevollmächtigten darüber einverstanden gewesen:
1. daß durch die Bestimmung in Artikel 9 des Vertrages an der Verpflichtung der
Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung, die Entwürfe für die innerhalb des
Fürstlich Reußischen Staatsgebietes auszuführenden Hochbauten den zuständigen Landes-
behörden zur baupolizeilichen Genehmigung vorzulegen, nichts geändert wird;
2. daß die besonderen Vereinbarungen, welche über die Anwendung der für die
Besteuerung des Reinertrages der Greiz-Brunner Eisenbahn im Fürstlich Reußischen
Staatsgebiete zur Zeit maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen (vergl. Artikel 14 des
Vertrages) von den betheiligten beiden Regierungen getroffen worden sind, bis auf
Weiteres auch ferner Giltigkeit behalten;
3. daß durch die in Artikel 14 des Vertrages enthaltenen Worte
„unbeschadet der sonstigen nach den gesetzlichen Bestimmungen des Fürstenthums
Reuß die innerhalb Desselben gelegene Strecke der Bahn etwa treffenden staat—
lichen Steuern“
eine Heranziehung der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung zu Gemeinde—
abgaben insoweit nicht ausgeschlossen sein soll, als eine gesetzliche Regelung dieser Ange—
legenheit für das Fürstlich Reußische Staatsgebiet erfolgt.
Gegenwärtiges Schlußprotokoll soll den Hohen Regierungen zur Ratifikation mit
vorgelegt werden.
Leipzig, am 13. April 1889.
Dr. Ritterstädt.
Hofmann.
Nr. 35. Bekanntmachung,
eine Vereinbarung zwischen der Königlich sächsischen und der K. K. öster—
reichischen Regierung wegen der Durchführung von Gefangenen durch die
beiderseitigen Grenzgebiete betreffend;
vom 9. August 1889.
Nachdem zwischen der diesseitigen und der K. K. österreichischen Regierung durch Aus—
tausch gleichlautender Ministerialerklärungen das nachstehend sub O ersichtliche Ueber—