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4.
Die Befreiung von der grenzzollamtlichen Behandlung können die Sicherheitsmann—
schaften und deren Gefangene nicht beanspruchen; doch wird vorausgesetzt, daß durch diese
zollamtliche Behandlung keinerlei Beeinträchtigung des Sicherheitsdienstes geschehe.
5.
Diese Uebereinkunft ist in den Gesetzblättern der beiden Nachbarstaaten amtlich be—
kannt zu machen, tritt mit dem 1. Oktober dieses Jahres zunächst auf die Dauer eines
Jahres in Wirksamkeit, und soll, falls nicht seiten einer der vertragschließenden Regier—
ungen spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungszeit von dem jeden der vertrag—
schließenden Theile zustehenden Kündigungsrechte Gebrauch gemacht worden ist, als still—
schweigend auf die Dauer je eines weiteren Jahres verlängert gelten.
Zu dessen Urkund hat der unterzeichnete Königlich sächsische Staatsminister für die
auswärtigen Angelegenheiten diese Erklärung, welche gegen eine gleichlautende Erklärung
des Kaiserlich und Königlich österreichisch-ungarischen Ministeriums der auswärtigen
Angelegenheiten ausgetauscht werden wird, mit seiner Unterschrift versehen und derselben
das Siegel seines Ministeriums beidrucken lassen.
So geschehen zu Dresden, am 2. Juni 1889.
Königlich Sächsisches Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten.
Für den Minister:
von Watzdorf.
Nr. 36. Verordnung
zu Ausführung des Reichsgesetzes, die Erwerbs= und Wirthschaftsgenossen-
schaften, vom 1. Mai 1889 betreffend;
vom 14. August 1889.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zu Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die
Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, vom 1. Mai 1889 (R.-G.-Bl. S. 55 flg.)
verordnet, was folgt: