Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

Nr. 35. Bekanntmachung, 
die Postordnung vom 8. März 1879 betreffend; 
vom 7. Mai 1890. 
Nochdem die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 2 S. Oc- 
tober 1871 erlassene, von dem Finanz-Ministerium mittelst Bekanntmachung vom 
25. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 102 flg.) veröffentlichte Postordnung vom 8. März 
1879 durch nachstehenden Erlaß des Herrn Reichskanzlers vom 30. April dieses Jahres 
— weitere Abänderungen erfahren hat, wird Solches für das Königreich Sachsen zur öffent— 
lichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 7. Mai 1890. 
Finanz-Ministerium. 
v. Thümmel. 
Kunze. 
Berlin W., 30. April 1890. 
Abänderungen 
der 
Postordnung vom S. März 1879. 
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen 
Reichs vom 28. Oktober 187 1 wird mit Zustimmung des Bundesraths die Postordnung 
vom 8. März 1879 bezüglich des Tarifs für Nachnahmesendungen wie folgt abgeändert: 
Im § 18 erhält der Absatz lfolgende Fassung: 
Postnachnahmen sind im Betrage bis zu vierhundert Mark einschließlich bei Briefen 
und Packeten zulässig. 
Ebenda sind im Absatz v die Worte „ohne Abzug übermittelt“ zu 
streichen und an deren Stelle nachzutragen: 
nach Abzug der Geldübermittelungsgebühr zugesandt.
	        
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