Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

Die folgenden Absätze vn und vin sind zu streichen. Dafür ist 
zu setzen: 
VII Für Nachnahmesendungen kommen an Porto und Gebühren zur Erhebung: 
1. Das Porto für Briefe und Packete ohne Nachnahme. 
Falls eine Werthangabe oder Einschreibung stattgefunden hat, tritt dem 
Porto die Versicherungsgebühr bez. Einschreibgebühr hinzu. 
2. Eine Vorzeigegebühr von 10# 
3. Die Gebühren für Uebermittelung des eingezogenen Betrages an den Ab- 
sender, und zwar: 
bis 5% 104, 
über 5 100. 20 
100 200. 30. 
200 400 40. 
VIl Die Vorzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ist auch dann 
zu entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird. 
Vorstehende Abänderungen treten mit dem 1. Juni 1890 in Krast. 
Der Reichskanzler. 
von Capriri. 
  
Nr. 36. Verordnung 
wegen Veröffentlichung einer von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung 
der Staatsschulden unter dem 23. dieses Monats erlassenen Bekanntmachung, 
vom 23. Mai 1890. 
  
  
Die nachstehende Bekanntmachung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats- 
schulden vom 23. dieses Monats, die Kündigung der Königlich Sächsischen 4 procentigen 
Staatsanleihen von 1853, 1867 und 1870, und die Umwandlung der Anleihen von 
1833 und 1867 in eine 3 ½procentige Staatsschuld betreffend, wird hierdurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 23. Mai 1890. 
Finanz-Ministerium. 
v. l. 
Thümme Woll
	        
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