Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Revidirter Städteordnung sind, der Amtshauptmannschaft, von den Stadträthen in 
Städten mit der Revidirten Städteordnung aber bis spätestens den 10. Januar 1891 
dem statistischen Bureau des Ministeriums des Innern übersendet. 
Die Veröffentlichung der Zählungsergebnisse ist den Ortsbehörden unter der Be- 
dingung gestattet, daß sie die Ergebnisse nur als vorläufig ermittelte bezeichnen und bei 
deren Veröffentlichung auf die spätere endgültige Feststellung seiten des statistischen 
Bureaus verweisen. 
l9. 
1. Die Amtshauptmannschaften haben die Vollständigkeit der Aufnahme in Ansehung 
aller Gemeinde= und selbstständigen Gutsbezirke, sowie sämmtlicher zu denselben gehöriger 
Wohnplätze zu prüfen, eventuell die Ergänzung anzuordnen. 
2. Das gesammte beziehentlich vervollständigte Zählungsmaterial ist von den Amts- 
hauptmannschaften nach Gemeinden zu ordnen, zu numeriren und nebst den unbenutzt 
gebliebenen Formularen sobald als möglich und spätestens bis zum 1. Februar 1891, 
an das statistische Bureau des Ministeriums des Innern einzusenden. 
III. Die Aufgaben des statistischen Bureaus des Ministeriums des Innern. 
8 10. 
Das statistische Bureau des Ministeriums des Innern hat die eingesendeten Zählungs- 
materialien einer Revision zu unterwerfen und die etwa nöthig erscheinenden Berichtig- 
ungen und Ergänzungen — erforderlichen Falles durch unmittelbares Vernehmen mit 
den Ortsbehörden, welche die bezüglichen Requisitionen mit Pünktlichkeit und thunlichster 
Beschleunigung zu erledigen verpflichtet sind — zu veranlassen. Das gedachte Bureau 
hat sodann aus den revidirten Zählungsmaterialien die für die Bevölkerungsstatistik er- 
forderlichen Uebersichten den hierzu erlassenen Bestimmungen gemäß aufzustellen. 
Dresden, den 15. August 1890. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Löhr.
	        
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