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Nr. 53. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer normalspurigen
Eisenbahn vom Bahnhofe Gera-Pforten nach Wolfsgefärth be—
treffend;
vom 20. August 1890.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
7. Februar laufenden Jahres ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des
Innern behufs Erbauung einer normalspurigen Eisenbahn vom Bahnhofe Gera—
Pforten nach Wolfsgefärth andurch verordnet, wie folgt:
§ 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl.
S. 371 flg.) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abände-
rungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf
den Bau der obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen.
& 2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen,
welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl.
S. 374), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verord-
nungen enthalten sind.
83. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung
treten sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.
# 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten
Detailpläne die innerhalb des Sächsischen Staatsgebiets gelegenen Fluren von
Liebschwitz
und
Taubenpreskeln
betroffen.
Dresden, den 20. August 1890.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
bt .
Böttcher Löhr.
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