Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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nicht ihre Staatsangehörigkeit. Die Betriebsbeamten sind als Königlich Sächsische 
Staatseisenbahnbeamte ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich der Dis— 
ciplin den zuständigen Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörden, im Uebrigen aber den 
Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Die Verpflichtung der Bahnbediensteten erfolgt nach Maßgabe der für die Königlich 
Sächsische Staatseisenbahnverwaltung jeweilig bestehenden Vorschriften bei der dazu zu— 
ständigen Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörde; dieselben haben aber, insoweit sie 
innerhalb des Fürstlich Reußischen Staatsgebietes stationirt werden, einen Revers zu 
unterzeichnen, in welchem sie sich an Eides Statt verpflichten, den Gesetzen des Fürsten— 
thums Reuß jüngerer Linie und den allgemeinen Verordnungen der zuständigen Fürst— 
lichen Landesbehörden genau und pünktlich nachzukommen. 
Diese Reverse werden der Fürstlichen Regierung überreicht. 
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen soll bei sonst gleicher Qualifikation auf 
Angehörige des Fürstenthums Reuß besondere Rücksicht genommen werden. 
Artikel 11. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird auf denjenigen Verkehrsstellen, wo es 
seitens der Fürstlich Reußischen Regierung für erforderlich erachtet wird, eine geeignete 
Räumlichkeit zum Polizeibureau einrichten, möbliren, in gutem Stande erhalten und für 
deren Beleuchtung, Heizung und Reinigung sorgen, nicht minder die zum Dienste auf der 
Eisenbahn und den Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mitglieder der 
Fürstlichen Gendarmerie, welche sich durch Dienstkleidung oder sonst als solche ausweisen, 
bei Dienstreisen frei befördern. 
Artikel 12. 
Wenn die Königlich Sächsische Regierung demnächst Sich entschließen sollte, auf Ihre 
Kosten für weitere, im Interesse des Verkehrs oder der Vertheidigung Deutschlands oder 
sonst erforderliche, im ursprünglichen Projekte nicht vorgesehene Bahnanlagen oder für 
etwaige Zweiggleise zum Anschlusse an die beiden vorgenannten Bahnen Grund und Boden 
innerhalb des Fürstlich Reußischen Staatsgebietes im Expropriationswege zu erwerben, 
so sollen in Bezug auf die Ermittelung und Feststellung der Entschädigungen keine un— 
günstigeren Bestimmungen in Anwendung kommen, als diejenigen sind, welche bei den 
Enteignungen zu Eisenbahnanlagen im Fürstenthum Reuß jüngerer Linie zur Zeit 
Geltung haben. An die Fürstlichen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sind für ihre 
Thätigkeit bei dergleichen Grunderwerb nur die Verläge zu erstatten, während der 
Königlich Sächsischen Regierung im Uebrigen Gebühren- und Stempelfreiheit zugesichert 
wird.
	        
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