Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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so lange sich diese Eisenbahnen im Eigenthume des Königlich Sächsischen Staates befinden, 
mit staatlichen direkten Steuern irgend welcher Art nicht belegen, noch auch eine Be— 
steuerung der genannten Bahnen, ihres Betriebes und des Einkommens daraus zu Gunsten 
der Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände zulassen. 
Artikel 18. 
Eine Veräußerung der im Fürstenthume Reuß gelegenen Strecken der Schönberg— 
Hirschberger oder der Schönberg-Schleizer Eisenbahn ebenso wie die Einstellung des 
Betriebes derselben oder dessen Uebertragung an einen anderen Betriebsunternehmer 
bedarf der Zustimmung der Fürstlich Reußischen Regierung. 
Artikel 19. 
Der zwischen dem Königreich Sachsen und dem Fürstenthum Reuß jüngerer Linie 
wegen des Baues und Betriebes einer Eisenbahn von Schönberg nach Schleiz unter dem 
11. Februar 1885 abgeschlossene Staatsvertrag wird hierdurch aufgehoben. 
Artikel 20. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und die 
Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich bewirkt werden. 
Zu Urkund dessen ist dieser 
Vertrag 
in doppelten Exemplaren ausgefertigt und von den genannten Kommissarien vollzogen, 
worden. 
Leipzig, am 26. Juli 1890. 
Dr. Paul Hermann Ritterstädt. 
# Walther Engelhardt.
	        
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