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Jedes Protokoll ist nach Ausfertigung einer den Akten der Gewerbeinspection ein-
zuverleibenden Abschrift desselben der Polizeibehörde einzusenden.
Auch hat die Gewerbeinspection nach Ausführung der in den §§ 11 und 12 der
allgemeinen Bestimmungen vom 5. August 1890 vorgeschriebenen Wasserdruckproben
dem Kesselbesitzer oder dessen Stellvertreter eine von ihr beglaubigte Abschrift des Pro-
tokolls zuzufertigen, welche von letzterem der zu dem Kessel gehörenden Genehmigungs-
urkunde einzuverleiben ist.
4221. Den Gewerbeinspectionen liegt auch die allgemeine Aufsicht darüber ob, daß
den im § 14 unter 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen über die Heizer nachgegangen
werde; sie haben sich daher zu überzeugen, ob die Dampfkesselheizer mit den allgemeinen
Verhaltungsregeln genau bekannt sind, und denselben auf Verlangen hierüber eine Be-
scheinigung auszustellen.
6. Die technischen Beamten sind berechtigt:
1. in allen Fällen, wo sie dies für erforderlich erachten, insbesondere bei Widersetz-
lichkeiten, die Betheiligung der Polizeibehörde an den Wasserdruckproben und
Revisionen zu verlangen;
2. von dem Besitzer oder Benutzer eines Dampfkessels bei Revisionen die Kaltlegung
des letzteren zu fordern, wenn Gründe zur Voraussetzung solcher Veränderungen
vorhanden sind, die sich nur in kaltem Zustande des Kessels erkennen lassen;
3.g bei gefahrdrohendem Zustande einer Dampfkesselanlage die sofortige Außerbetrieb-
setzung zu verfügen. Die zu diesem Zwecke dem Inhaber abzufordernde Ge-
nehmigungsurkunde ist nebst dem Revisionsbuch an die Polizeibehörde abzuliefern.
8 23. Die technischen Beamten berechnen dem Ministerium des Innern ihre Reise-
kosten mit Ausschluß derjenigen, welche durch verschuldete Nachrevisionen verursacht sind.
Die letzteren Kosten sind der Polizeibehörde mitzutheilen, welche sie innerhalb vier
Wochen von dem Kesselbesitzer einzuziehen und der Gewerbeinspection zur Aushändigung
an den technischen Beamten portofrei zuzustellen haben.
Für die Mühewaltungen der Gewerbeinspectionen sind die nachbemerkten
Gebühren an die Staatskasse zu entrichten. Die Inspectionen haben dieselben bei Mit-
theilung der im § 20 vorgeschriebenen Protokolle den Polizeibehörden zu berechnen,
welche die liquidirten Beträge innerhalb vierwöchiger Frist von den zu ihrer Abentricht-
ung Verpflichteten einzuziehen und am Schlusse jedes Kalenderjahres mittelst Liefer-
scheins, dem ein specielles Verzeichniß der erhobenen Gebührensätze unter namentlicher
Angabe der Kesselbesitzer, von denen sie gezahlt worden sind, beizufügen ist, an das
Ministerium des Innern einzusenden haben.