Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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verbunden worden ist. Liegt dieser Ort in Sachsen und ist die Genehmigung zur An— 
legung des Kessels in einem anderen deutschen Bundesstaat ertheilt worden, so ist, sofern 
die technische Untersuchung (Revision) bei dem Elbstromamt beantragt wird, bei Aus- 
führung derselben gleichzeitig festzustellen, ob denjenigen Konzessionsbedingungen ent- 
sprochen worden ist, welche in Gemäßheit der in diesem Bundesstaate geltenden beson- 
deren polizeilichen Bestimmungen vorgeschrieben worden sind. 
#38. Auf die Anlegung und Revision neuer oder wesentlich veränderter, bereits 
als betriebsfähig erachteter, dauernd mit einem Schiffe verbundener Dampfkessel finden 
die in den §§ 25, 26 und 27 enthaltenen Bestimmungen mit der Maßgabe sinngemäße 
Anwendung, daß es bei dem Gesuche um Genehmigung zur Anlegung eines Schiffs- 
dampfkessels der Einreichung der im § 25 unter Ziffer 1 und 2 angeführten Unterlagen 
nicht bedarf. Dagegen hat sich die unter Ziffer 3 erforderte maßstäbliche Zeichnung auch 
auf den Schiffstheil zu erstrecken, an welchem der Kessel eingebaut oder aufgestellt 
werden soll. 
39. Schiffsdampfkessel, deren Inbetriebnahme in einem deutschen Bundesstaat 
auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung und nach den allgemeinen Bestimmungen 
vom 5. August 1890 genehmigt worden ist, können auf Elbfahrzeugen ohne nochmalige 
vorgängige Genehmigung betrieben werden, sofern seit ihrer letzten Untersuchung nicht 
mehr als ein Jahr verflossen ist. 
40. Für Kessel, welche dauernd mit Schiffen verbunden sind, die den Vorschriften 
der Verordnungen vom 2. Januar 1864 (G.= u. V.-Bl. S. 2) und vom 21. Juli 1871 
(G.= u. V.-Bl. S. 178) nicht unterliegen, gelten die für feststehende Dampfkessel ge- 
troffenen Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung. 
III. Strafbestimmungen. 
Insoweit nicht reichsgesetzliche Strafvorschriften Festsetzung getroffen haben, wird 
hiermit Folgendes bestimmt: 
##41. Wer einen Dampfkessel den allgemeinen Bestimmungen vom 5. August 1890 
oder den Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung zuwider ohne vorher erhaltene Er- 
laubniß in Betrieb nimmt, ingleichen wer den bei den Revisionen gemachten Ausstell- 
ungen nicht innerhalb der bestimmten Frist vollständig abhilft, wird mit Geldstrafe von 
15 bis zu 150 4 oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft. 
Abgesehen von dieser Strafe kann der Dampfkessel bis nach Erfüllung der vor- 
geschriebenen oder vorzuschreibenden Bedingungen außer Betrieb gesetzt werden. 
# 42. Alle übrigen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften unter I und lI der 
gegenwärtigen Verordnung, sowie Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen Bestimm-
	        
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