Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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ungen vom 5. August 1890 werden mit Geldstrafe bis zu 150 ¼ oder mit Haft bis 
zu vier Wochen geahndet. 
IV. Allgemeine Bestimmungen. 
* 43. Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen vom 5. August 1890 und 
den in den Abschnitten I und II der gegenwärtigen Verordnung enthaltenen Bestimm- 
ungen können nur von dem Ministerium des Innern gestattet werden. 
& 44. Insoweit nicht in gegenwärtiger Verordnung etwas anderes bestimmt ist, ist 
unter Polizeibehörde die Amtshauptmannschaft und in Städten mit Revidirter Städte- 
ordnung der Stadtrath zu verstehen. 
45. Den Gewerbeinspectoren und deren Assistenten steht die Befugniß zur Be- 
glaubigung von Abschriften, insoweit eine solche nach Maßgabe der gegenwärtigen Ver- 
ordnung erforderlich ist, zu. 
46. Hinsichtlich der Beaufsichtigung von Dampfkesseln durch Ueberwachungs- 
vereine bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 8. Februar 1877 (G.= u. 
V.-Bl. S. 146) mit der Maßgabe in Geltung, daß die im § 1 der angezogenen Ver- 
ordnung vorgesehene Ermächtigung der Dampfkessel-Ueberwachungsvereine sich auf die 
an feststehenden und beweglichen Dampfkesseln in Gemäßheit des § 12 der allgemeinen 
Bestimmungen vom 5. August 1890 auszuführenden Wasserdruckproben und auf die 
im § 11 Absatz 1 und 3, sowie im § 12 unter 1 der gegenwärtigen Verordnung vor- 
geschriebenen periodischen äußeren wie inneren Revisionen und Wasserdruckproben erstreckt. 
Dresden, 5. September 1890. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Kreher. 
1890. 23
	        
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