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ungen vom 5. August 1890 werden mit Geldstrafe bis zu 150 ¼ oder mit Haft bis
zu vier Wochen geahndet.
IV. Allgemeine Bestimmungen.
* 43. Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen vom 5. August 1890 und
den in den Abschnitten I und II der gegenwärtigen Verordnung enthaltenen Bestimm-
ungen können nur von dem Ministerium des Innern gestattet werden.
& 44. Insoweit nicht in gegenwärtiger Verordnung etwas anderes bestimmt ist, ist
unter Polizeibehörde die Amtshauptmannschaft und in Städten mit Revidirter Städte-
ordnung der Stadtrath zu verstehen.
45. Den Gewerbeinspectoren und deren Assistenten steht die Befugniß zur Be-
glaubigung von Abschriften, insoweit eine solche nach Maßgabe der gegenwärtigen Ver-
ordnung erforderlich ist, zu.
46. Hinsichtlich der Beaufsichtigung von Dampfkesseln durch Ueberwachungs-
vereine bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 8. Februar 1877 (G.= u.
V.-Bl. S. 146) mit der Maßgabe in Geltung, daß die im § 1 der angezogenen Ver-
ordnung vorgesehene Ermächtigung der Dampfkessel-Ueberwachungsvereine sich auf die
an feststehenden und beweglichen Dampfkesseln in Gemäßheit des § 12 der allgemeinen
Bestimmungen vom 5. August 1890 auszuführenden Wasserdruckproben und auf die
im § 11 Absatz 1 und 3, sowie im § 12 unter 1 der gegenwärtigen Verordnung vor-
geschriebenen periodischen äußeren wie inneren Revisionen und Wasserdruckproben erstreckt.
Dresden, 5. September 1890.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Kreher.
1890. 23