Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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10. Während der Arbeitspausen oder kurz vor denselben, sowie am Schlusse der 
Arbeitszeit ist der Kessel unter gleichzeitiger Verminderung des Zugs zu speisen. Mit 
dem Schlusse der Arbeitszeit hat der Heizer das Feuer vom Roste zu entfernen, denselben 
von Asche und Schlacken zu reinigen, sowie den Zugschieber nebst Ofen= und Aschenfall- 
thüren zu schließen. 
11. So lange ein Kessel noch Dampf erzeugt, darf der Heizer seinen Posten nicht 
verlassen. Auch ist es dem Heizer nicht gestattet, sich während der Arbeitspausen von 
dem ohne Aufssicht befindlichen Kessel zu entfernen, oder seine Obliegenheiten anderen 
Arbeitern ohne Genehmigung seines Vorgesetzten zu übertragen. 
12. Die in angemessenen Zwischenräumen auszuführende Reinigung des Kessels von 
Schlamm und Kesselstein, sowie der Feuerzüge von Ruß und Flugasche wird unter Mit- 
wirkung des Heizers vorgenommen. Der letztere hat hierbei, soweit es die Bauart des 
Kessels zuläßt, dessen Wandungen innerlich und äußerlich genau zu besichtigen, nach- 
zusehen, ob sich Risse oder Schiefer eingestellt haben, oder Rillen und Gruben im Kessel- 
blech vorhanden sind, und ob dadurch oder durch Rost merkliche Verminderungen der 
Wanddicke oder vielleicht sogar schon Undichtheiten des Kessels eingetreten sind. Die 
hierbei gemachten Wahrnehmungen hat der Heizer seinem Vorgesetzten oder dem Kessel- 
besitzer, nach Befinden mit dem Antrage auf sofortige Reparatur, genau mitzutheilen. 
13. Das Ausblasen eines Kessels darf erst vorgenommen werden, nachdem das 
Feuer vom Roste entfernt worden ist, und der Kessel sowie das Mauerwerk sich genügend 
abgekühlt hat. Auch ist das Einführen kalten Wassers in einen abgeblasenen noch heißen 
Kessel unzulässig. 
14. Bei Kesseln, welche in besonderen Kesselhäusern aufgestellt sind, dürfen die 
letzteren anderen Arbeitern nicht als Aufenthaltsort oder Durchgang dienen. Auch hat 
der Heizer dafür zu sorgen, daß das Kesselhaus frei von Dingen bleibt, welche die Arbeit 
hindern und die Gefahr einer Explosion oder eines Brandes vermehren könnten. 
15. Der Heizer ist für alle Schäden verantwortlich, welche aus seiner Unachtsamkeit 
oder Fahrlässigkeit entstehen, und welche durch Beachtung der vorstehenden Verhaltungs- 
regeln hätten vermieden werden können. Darüber, daß er die letzteren genau kenne, hat 
er sich dem revidirenden technischen Beamten gegenüber auszuweisen. 
  
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