Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

Kessel- 
wandungen. 
Feuerzüge. 
— 140 — 
Beilage 2. 
Bekanntmachung, 
betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung 
von Dampfkesseln; 
vom 5. August 1890. 
Auf Grund der Bestimmung im § 24 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nach- 
stehende 
Allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von 
Dampfkesseln 
erlassen. 
I. Bau der Oampfkessel. 
§ 1. 
Die vom Feuer berührten Wandungen der Dampfkessel, der Feuerröhren und der 
Siederöhren dürfen nicht aus Gußeisen hergestellt werden, sofern deren lichte Weite bei 
chlindrischer Gestalt fünfundzwanzig Centimeter, bei Kugelgestalt dreißig Centimeter 
übersteigt. 
Die Verwendung von Messingblech ist nur für Feuerröhren, deren lichte Weite zehn 
Centimeter nicht übersteigt, gestattet. 
82. 
Die um oder durch einen Dampfkessel gehenden Feuerzüge müssen an ihrer höchsten 
Stelle in einem Abstand von mindestens zehn Centimeter unter dem festgesetzten niedrigsten 
Wasserspiegel des Kessels liegen. Dieser Minimalabstand muß für Kessel auf Fluß- und 
Landseeschiffen bei einem Neigungswinkel der Schiffsbreite gegen die Horizontalebene von 
vier Grad, für Kessel auf Seeschiffen bei einem Neigungswinkel von acht Grad noch 
gewahrt sein. 
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Dampfkessel, welche aus Siede— 
röhren von weniger als zehn Centimeter Weite bestehen, sowie auf solche Feuerzüge, in 
welchen ein Erglühen des mit dem Dampfraum in Berührung stehenden Theiles der 
Wandungen nicht zu befürchten ist. Die Gefahr des Erglühens ist in der Regel als aus— 
geschlossen zu betrachten, wenn die vom Wasser bespülte Kesselfläche, welche von dem 
Feuer vor Erreichung der vom Dampf bespülten Kesselfläche bestrichen wird, bei natür— 
lichem Luftzug mindestens zwanzigmal, bei künstlichem Luftzug mindestens vierzigmal 
so groß ist, als die Fläche des Feuerrostes.
	        
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