Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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II. Ausrüstung der Dampfkessel. 
83. 
An jedem Dampfkessel muß ein Speiseventil angebracht sein, welches bei Abstellung 
der Speisevorrichtung durch den Druck des Kesselwassers geschlossen wird. 
84. 
Jeder Dampfkessel muß mit zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung versehen 
sein, welche nicht von derselben Betriebsvorrichtung abhängig sind, und von denen jede 
für sich im Stande ist, dem Kessel die zur Speisung erforderliche Wassermenge zuzuführen. 
Mehrere zu einem Betriebe vereinigte Dampfkessel werden hierbei als ein Kessel an— 
gesehen. 
85. 
Jeder Dampfkessel muß mit einem Wasserstandsglase und mit einer zweiten geeigneten 
Vorrichtung zur Erkennung seines Wasserstandes versehen sein. Jede dieser Vorrichtungen 
muß eine gesonderte Verbindung mit dem Innern des Kessels haben, es sei denn, daß 
die gemeinschaftliche Verbindung durch ein Rohr von mindestens sechzig Quadratcentimeter 
lichtem Querschnitt hergestellt ist. 
86. 
Werden Probirhähne zur Anwendung gebracht, so ist der unterste derselben in der 
Ebene des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes anzubringen. Alle Probirhähne müssen 
so eingerichtet sein, daß man behufs Entfernung von Kesselstein in gerader Richtung 
hindurchstoßen kann. 
87. 
Der für den Dampfkessel festgesetzte niedrigste Wasserstand ist an dem Wasserstands- 
glase, sowie an der Kesselwandung oder dem Kesselmauerwerk durch eine in die Augen 
fallende Marke zu bezeichnen. 
An der Außenwand jedes Dampfkessels ist die Lage der höchsten Feuerzüge nach der 
Richtung der Schiffsbreite in leicht erkennbarer, dauerhafter Weise kenntlich zu machen; 
ferner sind an derselben zwei Wasserstandsgläser in einer zur Längenrichtung des Schiffes 
normalen Ebene, in gleicher Höhe, symmetrisch zur Kesselmitte und möglichst weit von 
ihr nach rechts und links abstehend anzubringen. Durch das hierdurch bei Dampfschiffs- 
kesseln geforderte zweite Wasserstandsglas wird die im § 5 angeordnete zweite Vor- 
richtung zur Erkennung des Wasserstandes nicht entbehrlich gemacht. 
88. 
Jeder Dampfkessel muß mit wenigstens einem zuverlässigen Sicherheitsventil ver— 
sehen sein. 
Speisung. 
Wasserstands- 
zeiger. 
Wasserstands- 
marke. 
Sicherheits- 
ventil.
	        
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