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mindestens acht Centimeter Weite oder durch eine andere von der Centralbehörde
des Bundesstaates genehmigte Sicherheitsvorrichtung verbunden sind.
8 23.
In Bezug auf die Kessel in Eisenbahnlokomotiven bleiben die Bestimmungen des
Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands in der Fassung vom 30.
November 1885 und der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Be—
deutung vom 12. Juni 1878 in Geltung.
8 24.
Die Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die An—
legung von Dampfkesseln, vom 29. Mai 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 122) und die
diese Bekanntmachung abändernden Bekanntmachungen vom 18. Juli 1883 (Reichs-
Gesetzbl. S. 245) und vom 27. Juli 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 173) werden auf-
gehoben.
Berlin, den 5. August 1890.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
Nr. 57. Verordnung,
den Verkehr von Straßenlokomotiven auf öffentlichen Wegen betreffend;
vom 5. September 1890.
Unter Aufhebung der Verordnung vom 26. September 1873, den Transport von
Straßenlokomotiven betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 525), wird hiermit Folgendes verordnet:
# 1. Auf Straßenlokomotiven finden die für bewegliche Dampfkessel geltenden Be-
stimmungen der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. August 1890 (R.-G.-Bl.
S. 163 flg.) sowie der Verordnung vom heutigen Tage, die polizeiliche Beaufsichtigung
der Dampfkessel betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 121 flg.), Anwendung.
. Bei jeder Straßenlokomotive muß sich befinden:
a) Eine den Kessel derselben betreffende Genehmigungsurkunde, welche die Angaben
des an letzterem befindlichen Fabrikschildes enthält und mit einer Beschreibung