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und maßstäblichen Zeichnung, dem Prüfungszeugniß, der im § 24 Absatz 3 der
Gewerbeordnung vorgeschriebenen Bescheinigung und mit einem Vermerk über
die zulässige Belastung der Sicherheitsventile verbunden ist.
b) Ein Revisionsbuch, welches gleichfalls die Angaben des Fabrikschildes enthält.
&3. Wer eine Straßenlokomotive auf öffentlichen Fahrwegen beuutzen will, hat
zunächst unter Einreichung der im § 2 angeführten Unterlagen, sowie Angabe des Betriebs-
gewichts der Maschinen und dessen Vertheilung auf die Radachsen bei den Ministerien
des Innern und der Finanzen die Genehmigung seines Vorhabens nachzusuchen.
4. Bei dem zeitweiligen Betriebe der Straßenlokomotiven zum Zwecke des Fort-
schaffens von Lasten und beim Betriebe der zum Einwalzen von Straßenbaumaterial
dienenden Maschinen dieser Art (Dampfwalzen) sind neben den Vorschriften der Verord-
nung vom heutigen Tage, betreffend die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel, die
nachstehenden unter O aufgestellten Bestimmungen zu beachten.
Inwieweit und beziehentlich mit welchen Abänderungen und Ergänzungen diese Be-
stimmungen auch auf Straßendampfwagen anzuwenden sind, welche dem regelmäßigen
Transporte von Gütern oder Personen auf öffentlichen Wegen dienen sollen, darüber
wird in jedem einzelnen Falle besonders Bestimmung getroffen.
65. Wer eine Straßenlokomotive ohne Genehmigung hierzu auf öffentlichen Fahr-
wegen benutzt, oder den Vorschriften unter O, beziehentlich den nach § 4 Absatz 2 etwa
an deren Stelle tretenden Bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu
150 Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft.
§6. Sämmtliche Polizeibehörden werden angewiesen, über die pünktliche Befolgung
dieser Bestimmungen Aufsicht zu führen.
Dresden, den 5. September 1890.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Nostitz-Wallwitz. Für den Minister:
Mensel.
Kreher.
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