Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
11. Stück vom Jahre 1890. 
  
  
  
  
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Inhalt: Nr. 61. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Erweiterung des Bahnhofs Wolken- 
stein betr. S. 153. — Nr. 62. Bekanntmachung, die bedingten Prüfungszeugnisse für das höhere 
Schulamt und den Antritt des Probejahres betr. S. 154. — Nr. 63. Verordnung, die Abänderung des 
Prädikats „Unterförster“ betr. S. 155. — Nr. 64. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zur 
Erbauung der Schönberg-Hirschberger Eisenbahn betr. S. 156. — Nr. 65. Bekanntmachung, die Be- 
triebseröffnung der Kamenz-Elstraer Eisenbahn betr. S. 157. — Nr. 66. Bekanntmachung, eine Anleihe 
der Stadtgemeinde Pulsnitz betr. S. 157. — Nr. 67. Bekanntmachung, die Gemeindeverfassung der 
Stadt Aue betr. S. 158. 
Nr. 61. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs 
Wolkenstein betreffend; 
vom 22. September 1890. 
Aus Anlaß der Einführung der Preßnitzthalbahn sowie aus betrieblichen Gründen 
macht sich eine Erweiterung des Bahnhofs Wolkenstein an der Chemnitz-Annaberger 
Staatseisenbahn nothwendig. Es wird daher mit Allerhöchster Genehmigung von dem 
Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grund- 
eigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 
(G.= u. V.-Bl. S. 120), sowie unter Bezugnahme auf die ständische Schrift vom 
7. Februar dieses Jahres, Inhalts deren die Ermächtigung zur Anwendung des Ent- 
eignungsverfahrens bezüglich des Grunderwerbs für die Preßnitzthalbahn und die erforder- 
lichen Anschlußgleise ertheilt worden ist, andurch verordnet, wie folgt: 
# 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die 
fragliche Erweiterung des Bahnhofs Wolkenstein in Anwendung zu bringen. 
. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver- 
fahrens und der diesfallsigen Instruction der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben 
  
Ausgegeben zu Dresden den 30. Oktober 1890. 25
	        
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