Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist Unser Justiz-Ministerium beauftragt. 
Dasselbe wird den Tag bekannt machen, mit welchem das Gesetz in Kraft tritt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 4. November 1890. 
Albert. 
Heinrich Rudolph Schurig. 
Nr. 74. Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes, die Beglaubigung von Privaturkunden 
betreffend: 
vom 5. November 1890. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zu Ausführung des Gesetzes, die Beglaubigung 
von Privaturkunden betreffend, vom 4. November 1890 verordnet, was folgt: 
A. Die gerichtliche Beglaubigung betreffend. 
& 1. Der die Erklärung der Anerkennung einer Privaturkunde beurkundende Beamte 
hat von deren Inhalt Kenntniß zu nehmen. 
Die Beglaubigung einer Urkunde, deren Inhalt gegen ein gesetzliches Verbot ver- 
stößt, ist unstatthaft. 
6. Die Beglaubigung einer in fremder Sprache abgefaßten Urkunde ist, dafern 
der beurkundende Beamte dieser Sprache nicht mächtig ist, davon abhängig zu machen, 
daß ihm von dem Inhalte der Urkunde durch eine Uebersetzung Kenntniß verschafft werde. 
Die Uebersetzung kann schriftlich oder mündlich durch eine dem beurkundenden Beamten 
als der fremden Sprache mächtig und glaubhaft bekannte Person, beim Vorhandensein 
dieser Voraussetzungen auch von dem Anerkennenden selbst bewirkt werden. 
6#3. Ist der Anerkennende blind oder des Lesens unkundig, so ist ihm die zu be- 
glaubigende Urkunde vorzulesen. 
#§6. Die zur Bezeichnung der Person dienende Angabe des Standes oder des 
Berufs des Anerkennenden und der im Falle des § 4 unter 4 des Gesetzes als Zeugen 
1890. 28
	        
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