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Nr. 75. Kostengesetz
vom 6. November 1890.
Waögn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2.2c.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
& 1. Für die Erledigung gerichtlicher Angelegenheiten sind Gebühren und Auslagen,
soweit nicht reichsgesetzliche Bestimmungen Platz greifen, nach Maßgabe des gegenwärtigen
Gesetzes und des demselben unter O angefügten Tarifs zu erheben.
Von den bisherigen landesrechtlichen Normen über die Höhe der für gerichtliche
Amtshandlungen zu erhebenden Gebühren bleiben fernerhin nur
die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Kosten der Zwangsversteigerung
und der Zwangsverwaltung unbeweglicher Sachen, vom 18. August 1884 (G.=
u. V.-Bl. S. 284 flg.),
ingleichen in Ansehung der Lehngüter, mit denen Afterlehnsherrlichkeit verbunden ist,
die Vorschriften in dem Anschlag der Landesregierung vom 27. Mai 1829
(Gesetzsammlung S. 99) und bei Nr. 93 bis 97 der mit Verordnung vom
21. Dezember 1840 publicirten Taxordnung (G.= u. V.-Bl. S. 472)
in Kraft.
& 2. Gebühren werden nicht erhoben von
a) dem König und den Mitgliedern des Königlichen Hauses,
b) dem Fiscus des Deutschen Reichs und des Königreichs Sachsen.
Die in Gesetzen und Verordnungen zu Gunsten von Stiftungen, Kassen und An-
stalten oder bestimmten Kategorien von Personen im Allgemeinen oder für einzelne Rechts-
angelegenheiten geordnete Kostenfreiheit oder Kostenermäßigung bleibt unberührt.
#B3. Die Gerichte sind befugt, von der Erhebung von Gebühren und Auslagen,
welche durch eine unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der Betheiligten entstanden
sind, abzusehen.
# 4. Schuldner der Gebühren und Auslagen ist neben dem nach allgemeinen Rechts-
grundsätzen Verpflichteten Derjenige, durch dessen Antrag die Thätigkeit des Gerichts ver-
anlaßt worden ist.
Die im Tarif enthaltenen besonderen Bestimmungen über die Haftung für Gerichts-
kosten gelten unbeschadet der nach Absatz 1 begründeten Schuldverbindlichkeit.