Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Eine unter den Betheiligten wegen gänzlicher oder theilweiser Uebernahme der Kosten 
geschlossene Uebereinkunft kann bei der Einhebung berücksichtigt werden, soweit hierdurch 
die Staatskasse nicht gefährdet wird. 
&5. Die Aushändigung einer über die Erledigung einer gerichtlichen Angelegenheit 
auf Antrag eines Betheiligten ausgefertigten Urkunde hat in der Regel nur nach Ent- 
richtung der in der Sache erwachsenen Kosten zu erfolgen. 
Die auf Grund eines Veräußerungsvertrags beantragte Eintragung eines Eigen- 
thumswechsels im Grundbuche ist von Bestellung eines zur Deckung des voraussichtlichen 
Kostenbetrags ausreichenden Vorschusses und vom Nachweise der Erlegung der ortsüblichen 
Abgaben abhängig zu machen, sofern nicht Umstände gerichtskundig sind, welche die Ge- 
fährdung des Anspruchs im Falle der Gestundung ausschließen. 
§ 6. Eine Nachforderung von Gerichtskosten wegen irrigen Ansatzes ist nur bis zum 
Ablaufe des nächsten Kalenderjahres nach Erledigung der betreffenden Rechtsangelegen- 
heit zulässig. 
8 7. Läßt der Tarif die Wahl innerhalb eines Mindest= und eines Höchstbetrags 
der Gebühr, so hat das Gericht bei Bestimmung der Gebühr einerseits das vermögens- 
rechtliche Interesse der Betheiligten an der Amtshandlung und andererseits den Umfang 
der Mühwaltung des Gerichts nach billigem Ermessen in Berücksichtigung zu ziehen. 
#. Macht sich behufs der Gebührenerhebung die Abschätzung eines Werthgegen- 
standes erforderlich, so erfolgt dieselbe durch das Gericht nach Maßgabe der durch Ver- 
ordnung des Justiz-Ministeriums festzusetzenden Grundsätze. 
69. Erhebt der Kostenschuldner Einwendungen gegen die Abschätzung, so ist die- 
selbe durch einen für den Bezirk des Gerichts bestellten Sachverständigen zu begutachten. 
Dem Kostenschuldner steht frei, binnen einer ihm zu bestimmenden Frist das Gutachten 
eines von ihm gewählten Sachverständigen beizubringen. 
Das Gericht entscheidet über die Einwendungen unter Berücksichtigung des oder der 
erlangten Gutachten nach freiem Ermessen. 
Die Kosten des vom Gericht befragten Sachverständigen sind, wenn die Einwendungen 
sich als unbegründet erwiesen haben, dem Schuldner aufzuerlegen, andernfalls aus der 
Gerichtskasse zu übertragen. Im Uebrigen erfolgt das Verfahren kostenfrei. 
Die Entscheidung unterliegt der Beschwerde seiten des Kostenschuldners. 
6 10. Das Gericht ist befugt, vor der nach § 8 ihm obliegenden Abschätzung von 
dem Kostenschuldner eine Werthsangabe zu erfordern. Wird eine solche innerhalb zwei 
Wochen nach erfolgter gerichtlicher Aufforderung nicht bewirkt, so unterliegt die Abschätz- 
ung des Gerichts keiner Aufechtung seiten des Kostenschuldners. 
1890. 29
	        
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