Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19.— 
— 180 — 
2. Nach Ermessen des Gerichts kann von Erhebung der Gebühr 
abgesehen werden, wenn der Antrag auf einer nicht zum 
Verschulden anzurechnenden Unkenntniß der Verhältnisse oder 
auf Unwissenheit beruht. 
Für eine mündliche Eröffnung oder einen schriftlichen Erlaß an Be- 
theiligte in anderen Fällen 
Für eine öffentliche Bekanntmachung . 
Erstreckt sich dieselbe auf eine Mehrzahl gleichartiger Nehibargelezen 
heiten, so kann die Gebühr erhöht werden bis auf. 
Anmerkung. 
Die Bekanntmachung eines gebührenfreien Eintrags in ein 
öffentliches Register ist ebenfalls gebührenfrei. 
Für die Abhörung eines Zeugen oder Sachverständigen, einschteßl 
der Vereidung . 
Für die Abnahme eines Erdes in anderen Fällen 
Für eine Besichtigung außerhalb der Gerichtsstelle 
Erfordert die Erledigung des Geschäfts, außer der zur Erreichung 
des Orts und zur Rückkehr aufzuwendenden Zeit, einschließlich der 
Protokollaufnahme, mehr als eine Stunde, für iede weitere an— 
gefangene Stunde noch 
Für die Versteigerung beweglicher Gegenstände die in 8 7 der Ge- 
bührenordnung für Gerichtsvollzieher geordnete Gebühr. 
Für die Versteigerung unbeweglicher Gegenstände 
Wird eine Amtshandlung, welche an Gerichtsstelle stattfinden tann, 
auf Antrag des Betheiligten außerhalb der Gerichtsstelle vorgenom— 
men, so ist neben der für die Amtshandlung geordneten Gebühr 
eine Zusatzgebühr von 
zu erheben. 
Die Zusatzgebühr ist nicht zu erheben, wenn dem Beamten 
Tagegelder zu zahlen sind. 
Bei gerichtlichen Niederlegungen werden erhoben, für die Ver— 
einnahmung, Aufbewahrung und Verausgabung: 
a) von Geld, ohne Rücksicht auf die Dauer der Niederlegung vom 
Hundert des Betrags 30 &, mindestens. 
b) von Werthpapieren, die auf den Inhaber gestellt sind, Spar- 
kassen= und sonstigen Einlagebüchern, sowie von Kostbarkeiten, 
50 4—34 
2— 10 .7. 
20 . 
2— 15.4. 
2— 10 .7. 
3— 10. 
2 5.4 
5—250 
3—154 
1.7,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.