11.
12.
13.
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19.—
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2. Nach Ermessen des Gerichts kann von Erhebung der Gebühr
abgesehen werden, wenn der Antrag auf einer nicht zum
Verschulden anzurechnenden Unkenntniß der Verhältnisse oder
auf Unwissenheit beruht.
Für eine mündliche Eröffnung oder einen schriftlichen Erlaß an Be-
theiligte in anderen Fällen
Für eine öffentliche Bekanntmachung .
Erstreckt sich dieselbe auf eine Mehrzahl gleichartiger Nehibargelezen
heiten, so kann die Gebühr erhöht werden bis auf.
Anmerkung.
Die Bekanntmachung eines gebührenfreien Eintrags in ein
öffentliches Register ist ebenfalls gebührenfrei.
Für die Abhörung eines Zeugen oder Sachverständigen, einschteßl
der Vereidung .
Für die Abnahme eines Erdes in anderen Fällen
Für eine Besichtigung außerhalb der Gerichtsstelle
Erfordert die Erledigung des Geschäfts, außer der zur Erreichung
des Orts und zur Rückkehr aufzuwendenden Zeit, einschließlich der
Protokollaufnahme, mehr als eine Stunde, für iede weitere an—
gefangene Stunde noch
Für die Versteigerung beweglicher Gegenstände die in 8 7 der Ge-
bührenordnung für Gerichtsvollzieher geordnete Gebühr.
Für die Versteigerung unbeweglicher Gegenstände
Wird eine Amtshandlung, welche an Gerichtsstelle stattfinden tann,
auf Antrag des Betheiligten außerhalb der Gerichtsstelle vorgenom—
men, so ist neben der für die Amtshandlung geordneten Gebühr
eine Zusatzgebühr von
zu erheben.
Die Zusatzgebühr ist nicht zu erheben, wenn dem Beamten
Tagegelder zu zahlen sind.
Bei gerichtlichen Niederlegungen werden erhoben, für die Ver—
einnahmung, Aufbewahrung und Verausgabung:
a) von Geld, ohne Rücksicht auf die Dauer der Niederlegung vom
Hundert des Betrags 30 &, mindestens.
b) von Werthpapieren, die auf den Inhaber gestellt sind, Spar-
kassen= und sonstigen Einlagebüchern, sowie von Kostbarkeiten,
50 4—34
2— 10 .7.
20 .
2— 15.4.
2— 10 .7.
3— 10.
2 5.4
5—250
3—154
1.7,