Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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73. Bei Eintragungen in das Handelsregister in Betreff einer offenen 
Handelsgesellschaft oder einer Commanditgesellschaft 
a) für die Anlegung des Foliums und die ersten Einträge in 
Rubrik J, I und III. E— 
b) für jede spätere Eintragung 5—20M. 
74. Bei Eintragungen in das Handelsregister in Betreff einer Com— 
manditgesellschaft auf Actien oder einer Actiengesellschaft 
a) für die Anlegung des Foliums und die ersten Einträge in 
Rubrik J, II und II. . .. 50—500.7J, 
b) für jede spätere, durch die Aenderung der Statuten bedingte 
Eintragung 20—200% 
0) für jede sonstige Eintragung . 10—30. 
75. Bei Eintragungen in das Handelsregister oder in das Genossen- 
schaftsregister in Betreff einer Genossenschaft, soweit nicht die Gesetze 
Kostenfreiheit vorschreiben 
a) für die Anlegung des Foliums und die ersten Einträge in 
Rubrik l, II und lI 20— 1004, 
xb) für jede spätere, durch die Aenderung der Statuten bedingte 
Eintragung 5—50.24 
c) für jede sonstige Eintragung 3 — 15.. 
Anmerkungen zu Nr. 72 bis 75. 
1. Die Sätze bei Nr. 72 bis 75 umfassen die Gebühr für die 
zu erlassende öffentliche Bekanntmachung der Einträge, die 
Sätze bei Nr. 74 und 75 auch die Vergütung für Prüfung 
der Gesetzmäßigkeit des Verfahrens bei Errichtung von 
Statuten und bei Statuten-Aenderungen, für Prüfung ihres 
Inhalts und für die in Artikel 175, 209 des Handels- 
gesetzbuchs vorgeschriebene gerichtliche Verhandlung. 
2. Die Gebühr für die erstmalige Eintragung einer Handels- 
gesellschaft in das Handelsregister ist auch zu erheben, wenn 
auf dem für die Firma eines Einzelkaufmanns bestehenden 
Folium der Uebergang dieser Firma auf eine offene Handels- 
gesellschaft oder auf eine Commanditgesellschaft verlautbart 
wird. 
3. Genossenschaften, welche ausschließlich die Unterstützung hilfs- 
bedürftiger Personen, die nicht Mitglieder der Genossen-
	        
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