Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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96. Für die Verpflegung des Gefangenen während des Transports, wenn 
derselbe nicht länger als 6 Stunden dauert, bis zu 50 4 
bei längerer Dauer für den Tag bis z 1% 
sofern nicht ein unvermeidlicher Mehraufwand belegt wird. 
97. Neben den bei Nr. 95 bestimmten Haftkosten werden die Auslagen 
erhoben, welche 
a) für Anschaffung von Bekleidungsgegenständen bei Entlassung 
oder Ablieferung eines Gefangenen, 
ub) für Ertheilung von Schulunterricht an verhaftete Kinder, 
6) für Verabreichung von Heil= und Verbandmitteln und der- 
gleichen an kranke Gefangene, 
) für Vollstreckung der Todesstrafe an einem Gefangenen, 
sowie 
e) für Beerdigung eines verstorbenen Gefangenen 
bestritten worden sind. 
  
Nr. 76. Verordnung, 
das Inkrafttreten des Kostengesetzes vom 6. November 1890 betreffend; 
vom 7. November 1890. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird hierdurch bestimmt: 
das Kostengesetz vom 6. November 1890 tritt am 1. Jannar 1891 in Kraft. 
Dresden, am 7. November 1890. 
Ministerium der Juftiz. 
Schurig. 
Gäßner.
	        
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