— 201
Schriftstücke, welche nicht zuzustellen sind, werden den Betheiligten, sofern sie ihnen
nicht an Gerichtsstelle übergeben werden können, durch den Gerichtsvollzieher oder Gerichts-
boten überbracht, oder durch die Post übersendet. Ueber den Erfolg ist eine kurze Nach-
richt zu den Akten zu bringen.
Die allgemeinen Anordnungen, welche erforderlich sind, die Regelmäßigkeit und
Pünktlichkeit der Bestellung zu sichern und die Bewerkstelligung derselben auf dem den
geringsten Kostenaufwand verursachenden Wege herbeizuführen, sind von dem Gerichts-
vorstand zu treffen.
Dresden, am 11. November 1890.
Minifsterium der Justiz.
Schurig. Giß
aßner.
Nr. SO. Bekanntmachung,
die Eröffnung des Betriebes auf der normalspurigen Secundäreisenbahn
Bautzen-Königswartha betreffend;
vom 27. November 1890.
Das Finanz-Ministerium hat beschlossen, die normalspurige Secundäreisenbahn von
Bautzen nach Königswartha
am 3. December laufenden Jahres
dem allgemeinen Verkehre zu übergeben.
Die Leitung des Betriebes auf der genannten neuen Bahulinie erfolgt durch die
Generaldirektion der Staatseisenbahnen, welche die Tarife und Fahrpläne, sowie seiner
Zeit wegen der Betriebseröffnung an der Haltestelle Rattwitz das Erforderliche bekannt
machen wird; dagegen verbleibt die Erledigung der Bauangelegenheiten und die Regelung
der Besitzverhältnisse im Bereiche der neuen Bahnstrecke dem Kommissar für Staatseisen=
bahnbau, Finanzrath Dr. Kürsten in Dresden.
Dresden, am 27. November 1890.
Finanz-Ministerium.
v. Thümmel.
Müller.