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I. Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht
(§ 3 Absatz 3).
A. Vorübergehende Dienstleistungen sind in folgenden Fällen als eine die Versicher-
ungspflicht begründende Beschäftigung nicht anzusehen:
1. wenn sie von solchen Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht
verrichten, a) nur gelegentlich, insbesondere zu gelegentlicher Aushülfe, b) zwar in regel-
mäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein geringfügiges Entgelt, welches
zum Lebensunterhalt nicht ausreicht und zu den Versicherungsbeiträgen nicht in ent-
sprechendem Verhältniß steht, c) zur Hülfsleistung bei Unglücksfällen oder Verheerungen
durch Naturereignisse verrichtet werden;
2. wenn sie von solchen Berufsarbeitern, die in einem regelmäßigen, die Versicher-
ungspflicht begründenden Arbeits= oder Dienstverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber
stehen, ohne Unterbrechung dieses Verhältnisses bei anderen Arbeitgebern nebenher, sei
es nur gelegentlich zur Aushülfe, sei es regelmäßig, verrichtet werden;
3. wenn sie auf Seeschiffen im Auslande von solchen Personen verrichtet werden,
die nicht zur Schiffsbesatzung gehören;
4. wenn sie von Aufwärtern oder Aufwärterinnen und ähnlichen zu niederen häus-
lichen Diensten von kurzer Dauer an wechselnden Arbeitsstellen thätigen Personen ver-
richtet werden;
5. wenn sie in Verpflegungsstationen oder in ähnlichen Einrichtungen gegen eine
Geldentschädigung verrichtet werden, welche nicht als Entgelt für die gelieferte Arbeit,
sondern als eine Unterstützung zum Zweck des besseren Fortkommens gewährt wird.
B. Die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten sind ermächtigt, mit Zustimmung
des Reichskanzlers widerruflich anzuordnen, daß und inwieweit vorübergehende Dienst-
leistungen solcher Ausländer, denen der Aufenthalt in Grenzbezirken des Inlandes auf
fest bestimmte kurze Zeit Behufs Ausführung vorübergehender Arbeiten behördlich ge-
stattet ist, sowie vorübergehend im Inlande stattfindende Dienstleistungen solcher Aus-
länder, welche übungsgemäß in Flößereibetrieben beschäftigt werden, als eine die Ver-
sicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht anzusehen sind.
II. Entwerthung und Vernichtung der Marken
(§8 109, 112, 114, 117, 120, 125).
Entwerthung.
1. Sofern auf Grund der §§ 112 oder 114 a. a. O. die Einziehung der Beiträge
durch Organe von Krankenkassen, durch Gemeindebehörden oder durch andere von der
Landes-Centralbehörde bezeichnete oder von der Versicherungsanstalt eingerichtele Stellen