Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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nach Maßgabe des Gesetzes wegen Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 
9. April 1872, die Reorganisation des Landeskulturraths betreffend, vom 15. Juli 1876 
(G.= u. V.-Bl. S. 306 flg.) zu verschreiten, so ist die Höhe dieser Beiträge, nach Gehör 
des Landeskulturraths, vom Ministerium des Innern auf zwei Zehntheil Pfennig 
von einer beitragspflichtigen Steuereinheit festgesetzt worden, welche mit dem zweiten 
Grundsteuer-Termin im Jahre 1890 zu entrichten sind. 
Dresden, am 2. Januar 1890. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Löhr. 
Nr. 4. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Actiengesellschaft „Lauchhammer“ vereinigte vormals 
Gräflich Einsiedel'sche Eisenwerke betreffend; 
vom 8. Januar 1890. 
Nachdem der Actiengesellschaft „Lauchhammer“ vereinigte vormals Gräflich Einsiedel'sche 
Eisenwerke behufs Aufnahme einer Anleihe von 
Zwei Millionen Mark 
(2000 000 4) 
zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, mit vier vom Hundert zu verzinsenden und 
planmäßig vom Jahre 1891 ab bis zum Jahre 1927 auszuloosenden Schuldscheinen 
in Abschnitten von je 500 Mark sammt Zinsleisten und Zinsscheinen nach Maßgabe der 
vorgelegten Hauptschuldverschreibung nebst Tilgungsplan die nachgesuchte Genehmigung 
ertheilt worden ist, so wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 8. Januar 1890. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Für den Minister: 
Mersel. 
Löhr.
	        
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