Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

Statut 
der Königlich Sächsischen Technischen Hochschule. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. Die Technische Hochschule ist eine Staatsanstalt, welche dem Ministerium des 
Cultus und öffentlichen Unterrichts unmittelbar unterstellt ist. 
& 2. Die Technische Hochschule bezweckt die vollständige wissenschaftliche, beziehungs- 
weise künstlerische Ausbildung für die technischen Berufe und den Lehrberuf in technischen 
Wissenschaftszweigen, einschließlich der reinen Mathematik, Physik und Chemie. 
& 3.An der Technischen Hochschule bestehen folgende Abtheilungen: 
1. die Hochbau-Abtheilung; 
2. die Ingenieur-Abtheilung für Bau-Ingenieurwesen mit Einschluß der 
Geodäsie; 
3. die Mechanische Abtheilung für Maschinenbau, Elektrotechnik und Fabrik- 
betrieb; 
4. die Chemische Abtheilung für chemische Technik und Fabrikbetrieb; 
5. die Allgemeine Abtheilung für die mathematisch= naturwissenschaftlichen 
Fächer und die allgemein bildenden Wissenschaften, ferner für die Ausbildung 
der Kandidaten des höheren Lehramtes für technische Wissenschaften, Mathematik 
und Physik. 
& 4. Der Umfang des Unterrichts wird durch das § 2 bezeichnete Anstaltsziel 
bestimmt. 
Insbesondere soll derselbe den Anforderungen entsprechen, welche für die wissenschaft- 
liche und künstlerische Ausbildung nach den Bestimmungen über die Staatsprüfungen in 
den betreffenden Berufszweigen bestehen. 
8 5. Der Unterricht wird in Form von Vorträgen ertheilt, an welche sich Uebungen 
in den Zeichen= und Constructionssälen, in den Laboratorien und Sammlungen, sowie 
geodätische Arbeiten im Freien und Excursionen anschließen. Auch sind mit einzelnen 
Vorlesungen, insbesondere mit denjenigen in den grundlegenden Wissenschaften, semi- 
naristische Uebungen, Repetitorien und Colloquien verbunden. Durch letztere soll zugleich 
ein engerer Verkehr zwischen Docenten und Studirenden herbeigeführt und eine Grund- 
lage für die zu ertheilenden Zeugnisse (§ 33) gewonnen werden.
	        
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