Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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86. Der gesammte Unterricht wird nach Studienjahren und Semestern eingetheilt. 
Das Studienjahr beginnt zu Ostern (anschließend an die Zeit der Reifeprüfungen 
der sächsischen Gymnasien, Realgymnasien und der höheren Gewerbeschule in Chemnitz) 
und schließt Mitte März. Das Wintersemester beginnt mit der ersten vollen Woche des 
Monats Oktober. Ferien finden statt: vom 1. August bis zur ersten vollen Woche des 
Monats Oktober, außerdem in der Zeit vom Schlusse bis zum Beginn des Studienjahres, 
sowie zu Weihnachten 14 Tage und zu Pfingsten 8 Tage. 
Die Vorlesungen und Uebungen in den vorbereitenden und grundlegenden Wissen- 
schaften, welche mehrere Semester umfassen, beginnen mit Anfang des Studienjahres; 
doch ist der Stundenplan und die Vertheilung aller Unterrichtszweige auf die einzelnen 
Semester solcher Art geordnet, daß die Aufnahme des Studiums, insbesondere von 
solchen, welche von anderen Hochschulen kommen, auch bei Beginn des Wintersemesters 
erfolgen kann. 
& 7. Vor Beginn eines jeden Semesters wird ein Verzeichniß sämmtlicher für das 
kommende Semester angekündigten Vorlesungen und Uebungen ausgegeben. Das Ver- 
zeichniß ist spätestens sechs Wochen vor Beginn des betreffenden Semesters bekannt zu 
machen. 
Außer den Vorlesungs-Verzeichnissen wird alljährlich nach Beginn eines neuen 
Studienjahres ein ausführlicher Bericht über das vergangene Studienjahr mit Angaben 
über die Zusammensetzung des Lehrkörpers, des Verwaltungs= und Hauspersonals, die 
Frequenz, Prüfungsergebnisse, Stipendienvertheilung und Preisaufgaben veröffentlicht. 
Dem Bericht kann ein Abdruck der Rectoratsrede beigefügt werden. 
Außer den Vorlesungs-Verzeichnissen und dem Jahresberichte werden Studienpläne 
der einzelnen Abtheilungen abgegeben, welche den Studirenden Anleitung geben, ihre 
Studien so zu ordnen, daß sie den Anforderungen der Diplomprüfungen und der Staats- 
prüfungen genügen können. 
II. Von den Lehrkräften. 
§# .Der Unterricht wird von Professoren und anderen Docenten ertheilt. 
Die Professoren, sowohl die ordentlichen, als auch die mit etatmäßigem Gehalt 
angestellten außerordentlichen, sind Staatsdiener und werden zu ihrem Amte vom Mi- 
nisterium in Pflicht genommen. 
Der dem einzelnen Professor zufallende Unterricht ist im Bestallungsdecrete bestimmt. 
Doch bleibt dem Ministerium vorbehalten, hierüber nach Maßgabe des Staatsdiener- 
gesetzes veränderte Bestimmung zu treffen. 
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